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14. September 2014Joachim Wartner
Raphael Aeberhard
anthos

Landschaft mit Ruhequalität

Das Gebiet Belchen-Passwang gehört zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN. Im Zentrum seiner Aufwertung steht die Frage, wie Wert und Charakter des Gebiets für künftige Nutzungsansprüche und Potenziale zu seiner Entwicklung erhalten werden können.

Das Gebiet Belchen-Passwang gehört zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN. Im Zentrum seiner Aufwertung steht die Frage, wie Wert und Charakter des Gebiets für künftige Nutzungsansprüche und Potenziale zu seiner Entwicklung erhalten werden können.

«Die Ruhe und teilweise Abgeschiedenheit erhalten», lautet eines der Schutzziele für das BLN-Gebiet Belchen-Passwang. Dabei geht es um die visuelle ebenso wie um die auditive Ruhe. Zugrunde liegt die Vorstellung einer unberührten, nicht zerschnittenen Landschaft, die weitgehend frei ist von Siedlungsstrukturen und technischen Lärmquellen. Ist die Ruhe einer Landschaft als identitätsstiftendes Qualitätsmerkmal ein mess- und darstellbarer Faktor für eine grossmassstäbliche Landschaftsentwicklung? Wie kann diese Qualität für Aufgabenstellungen der Landschaftsplanung adäquat abgebildet werden? Mit diesen Fragestellungen setzten wir uns im Teilprojekt «Raumkonzept Landschaft» auseinander. Vor dem Hintergrund der diversen Schutz- und Erhaltungsziele sollte das Konzept eine räumlich differenzierte Aussage zu landschaftsverträglichen Entwicklungen treffen.

Räumliche Einheiten

Das Amt für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft stellte zur Bewertung der Ruhequalitäten zwei GIS-Datensätze zur Verfügung. Im Grundlagendatensatz waren bereits alle Strassenklassen und Gebäudetypen als störende zivilisatorische Elemente markiert und herausgefiltert. Wir betrachteten das Modell differenzierter und überprüften es mit Luftbildern sowie anhand der Gebäudetypen. So fügten wir zum Beispiel Feldscheunen und Bienenhäuschen ebenso wie die wenig befahrenen Rückegassen, Feld-, Wald-, Velo- und Fusswege (Strassenklassen 5 und 6) als nicht-störende Elemente dem Datensatz wieder hinzu.

Für ein schlüssiges und flächendeckendes Raumkonzept bildeten wir räumliche Einheiten. Dabei berücksichtigten wir neben landschaftlichen ­Kriterien die aus einer Landschaftsbewertung hervorgegangenen Qualitätsmerkmale. Für jede Einheit schlugen wir eine anzustrebende räumliche Entwicklung vor. Insgesamt erarbeiteten wir sechs Vorranggebiets­typen, beispielsweise «Natur-» oder «Meditations-Landschaft», welche auf die jeweiligen Nutzungs­potenziale und Ausprägungen der BLN-typischen Schutzgüter Bezug nehmen.

Wertgebender Aspekt Ruhe

Das Vorranggebiet «Natur-Landschaft» im Bereich des Bogentals zeichnet sich durch eine hohe Ruhequalität aus. Es glänzt durch die beinahe vollständige Abwesenheit zivilisatorischer Einflüsse, was der Zielvorstellung der auditiven Ruhe ohne weiteres Zutun in hohem Masse entspricht. In dem heterogenen Muster von Wald und offenem Weideland kann einzig durch den eindringlichen, fernen Klang der Kuhglocken ein Bezug zum Menschen hergestellt werden.

Schwieriger sieht die Situation für den Aspekt der visuellen Ruhe aus: In den letzten 100 Jahren geriet das räumliche Muster der Wald-Offenlandverteilung durch eine signifikante Waldzunahme arg unter Druck. In den Schutzzielen des Bundes für das BLN-Gebiet heisst es, dass dieses charakteristische, kleinräumige Mosaik erhalten werden soll. Unser Raumkonzept schlägt vor, dass in Teilgebieten, welche nur mit viel Mühe offengehalten werden können, eine Fortsetzung der Verwaldung zugelassen werden kann.

Damit werden die weiteren BLN-Schutzziele für das Gesamtgebiet nicht infrage gestellt. Im Gegenteil, es können finanzielle Mittel verstärkt dort eingesetzt werden, wo das Wald-Offenland-Mosaik noch weitgehend dem Referenz­zustand der historischen Kulturlandschaft entspricht. Diese Strategie unterstützt auch das Ziel der visuellen Ruhe, da sich kleinteilige Nutzungsmuster als Spuren menschlicher Präsenz zunehmend auflösen werden.

Das Vorranggebiet «Meditations-Landschaft» definiert sich durch Grosszügigkeit mit introvertiertem Charakter bei gleichzeitig starker kleinräumlicher Differenzierung und hoher visueller wie auditiver Ruhe. «Meditations-Landschaften» sind bislang unbewusst gestaltete Teilräume der Kulturlandschaft, die sich durch raumbildende Gehölzgruppen, geschwungene Wegeführungen und staffagenartige kleine Bauwerke auszeichnen und im Sinne der Gestaltungsintension des Englischen Landschaftsparks weiterentwickeln lassen. Die vorhandenen landschaftlichen Potenziale sollen ausgeschöpft und die Landschafts- und Erholungsqualität in einer integralen Planung erhöht werden. So soll diese idyllisch-arkadische Landschaft durch kontemplative Erholungsformen zur Entschleunigung und damit zur Wohlfahrt der Bevölkerung beitragen.

In Zukunft

Die Entwicklungstendenzen und -szenarien für die Vorranggebiete definierten wir als Leitbilder zur räumlichen Entwicklung für die nächsten 30 Jahre. Heute haben wir die Chance, das BLN-Gebiet mit einer progressiven Landschaftsentwicklung aufzuwerten und damit auch eine bessere Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen. Die heutigen reinen Schutz- und Erhaltungsstrategien führen an vielen Orten zu einer Abwehrhaltung und gefährden letztlich sogar die Schutzziele. Aber auch die neue Strategie verlangt ein Umdenken: Mit der Aufgabe der herkömmlichen Nutzung würden sich im Bogental zweifellos wilde und abgeschiedene Landschaften entwickeln, die nicht zwingend auf Verständnis stossen, welche aber im Entwicklungsprozess des BLN-Gebiets durchaus möglich wären.

Wenn es gelingt, die Qualitätsziele räumlich differenziert und konsequent umzusetzen, entsteht ein Mehrwert für alle Nutzer.

anthos, So., 2014.09.14



verknüpfte Zeitschriften
anthos 2014/3 Klang

04. August 2008Joachim Wartner
Nico Lehmann
TEC21

Windenergie vor Augen

Sind Windkraftanlagen landschaftsverträglich? Darüber gehen die Meinungen in der Schweiz oder auch in Teilen Süddeutschlands weit auseinander. Für die Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz (Suisse éole) ist jede Anlage ein Aushängeschild. Für die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) können Windpärke negative Auswirkungen auf Raum und Umwelt mit sich bringen. Eine objektive Antwort kann meist nicht ausformuliert werden. Auch rationale landschaftspflegerische Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes sind letztlich subjektiv geprägt.

Sind Windkraftanlagen landschaftsverträglich? Darüber gehen die Meinungen in der Schweiz oder auch in Teilen Süddeutschlands weit auseinander. Für die Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz (Suisse éole) ist jede Anlage ein Aushängeschild. Für die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) können Windpärke negative Auswirkungen auf Raum und Umwelt mit sich bringen. Eine objektive Antwort kann meist nicht ausformuliert werden. Auch rationale landschaftspflegerische Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes sind letztlich subjektiv geprägt.

Menschliche Aktivitäten wirken auf die Landschaft ein, prägen und verändern sie. Dass sie sogar das Besondere und Schützenswerte ausmachen können – wie die vielfältigen Landschaftsbilder der traditionellen Kulturlandschaften beweisen –, ist seit Jahrzehnten unbestritten und wird bei Landschaftsschutzbestrebungen berücksichtigt. Zu den schützenswerten Objekten gehören auch alte Windmühlen. Sie sind heute in vielen Ländern touristische Attraktionen als Zeugnis der Nutzung der Windenergie. Dass sie in der Schweiz weitgehend fehlen, gibt einen Hinweis auf die naturräumliche klimatische Situation: Die Windverhältnisse waren für die Nutzung als Energiequelle nicht ideal. Hier dominiert von alters her das Wasser. Die hohen Niederschlagsmengen und die topografischen Verhältnisse machten das Wasser in der Schweiz zum bedeutendsten Energielieferanten – mit weitreichenden Folgen für den Naturhaushalt und die Landschaft, wie die vielen durch Stauhaltungen irreversibel veränderten Flusslandschaften zeigen. Doch die Nutzung des Wassers zur Stromgewinnung ist politisch gewollt und erreicht eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung.

Sichtexponierte Standorte für Windkraftanlagen

Die technische Entwicklung und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen heute die Windenergienutzung auch in der Schweiz zum Thema. Sie wird damit zum Gegenstand der Raumplanung und rückt auch ins Blickfeld der Landschaftsplanung. Das vom Bund bereits 2004 vorgelegte Konzept Windenergie Schweiz[1] weist 110 Standorte aus, von denen 28 als prioritär bezeichnet werden. Die Übersichtskarte dieser prioritären Standorte zeigt die räumliche Verteilung in der Schweiz (Bild 2): Schwerpunkte sind die Jura-Höhen im Westen, aber auch hochalpine Gebiete. Ins Zentrum der landschaftsplanerischen Betrachtung rücken somit das mittlere und das höhere Bergland. Die zu errichtenden Anlagen sind meist an gegenüber der Umgebung deutlich erhöhten Standorten geplant, die wind- und damit auch sichtexponiert sind. Damit stellt sich die Aufgabe des Landschaftsplaners anders als bei Anlagen in weiten, ebenen bis hügeligen Landschaften wie in der norddeutschen Tiefebene oder in Dänemark.

Um eine Baute landschaftsverträglich zu erstellen, bestehen im Rahmen einer landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP, vgl. TEC21 5 / 2008) grundsätzlich zwei Handlungsbereiche: die Wahl eines optimalen Standortes sowie die Dimensionierung und Gestaltung des Bauwerks und seines Umfeldes. Bei einer Windkraftanlage gibt es mit Ausnahme der Farbgebung kaum noch Gestaltungsmöglichkeiten, da sich die schlanken Betonsäulen gegenüber Gittermasten und anderen Konstruktionen durchgesetzt haben. Die Auswahl des Standortes ist die einzige Möglichkeit, die potenziellen Auswirkungen in den Bereichen der Ökologie und des Landschaftsbildes zu beeinflussen. Daher ist der LBP auf allen Planungsstufen ein grosses Gewicht beizumessen – sowohl bei der Ausweisung von Vorranggebieten in kantonalen Richtplänen als auch bei den nachfolgenden Verfahren der Nutzungsplanung und / oder dem Baubewilligungsverfahren.

Raumplanerische Weichenstellungen durch Vorranggebiete

Neben dem unverbindlichen Bundeskonzept werden zurzeit in vielen Kantonen weitere geeignete Standorte für die Windenergienutzung ermittelt, um diese in der kantonalen Richtplanung zu verankern. Die Planungsstrategie setzt sich zusammen aus einer Positivplanung zur Ermittlung der windgünstigen Gebiete und aus einer Negativplanung, in der Tabu- und Konfliktflächen in Bezug auf die Windkraftanlagenutzung bezeichnet werden. Die fehlende verbindliche Vorgabe des Bundes für die zu berücksichtigenden Kriterien bei der Standortevaluation führt aber zu einer uneinheitlichen Praxis in den Kantonen.

Die Stiftung Landschaftsschutz (SL) hat kürzlich in einem Leitfaden[2] Ausschlusskriterien vorgelegt (siehe Kasten). Darin gelten grosse Landschaftsbereiche von vornherein als Tabugebiete. Hier sind zum Beispiel die grossflächigen nationalen Schutzgebiete aus dem Bundesinventar der Landschaften nationaler Bedeutung (BLN) anzuführen. Die generelle Tabuisierung solcher Gebiete ist jedoch zu hinterfragen, vor allem wenn sie aufgrund bestehender Bauten und Anlagen (z. B. Hochspannungsleitungen, Schneesportanlagen) vorbelastet sind oder gar solche seit Unterschutzstellung hinzugetreten sind. Der Wald wird in der Kriterienliste der SL ebenfalls als Ausschlussgebiet bezeichnet. Mit dieser Vorgabe fallen zahlreiche, aufgrund des Windpotenzials geeignete und landschaftlich durchaus verträgliche Standorte weg – eine Prüfung der ästhetischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird gar nie durchgeführt. Dass diese Frage fachlich kontrovers diskutiert wird, zeigt die unterschiedliche Praxis im deutschen Bundesland Hessen: In Entwürfen zu verschiedenen Regionalplänen wurde in einem Fall der Wald generell ausgeschlossen und in einem anderen nicht[3].

Aus landschaftsplanerischer Sicht sollte zumindest eine differenzierte Prüfung der Windenergiepotenzialflächen auch in grossräumigen Landschaftsschutzgebieten nationaler und kantonaler Bedeutung einschliesslich des Waldes vorgenommen werden, als hinreichende Grundlage für den Abwägungsprozess. Als methodische Grundlage sei hier auf die Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen[4] hingewiesen. Um die regionalen Schutz- und Nutzungsbedürfnisse zu berücksichtigen, ist die kantonale Planungshoheit für die Ausweisung von Vorranggebieten in Richtplänen die richtige Kompetenzstelle. Wichtig ist, dass zwischen den Kantonen eine Koordination stattfindet. Ein eigentlicher Sachplan Windenergie des Bundes ist aus Sicht der Landschaftsplanung nicht zwingend, aber wünschenswert.

Landschaftsverträglichkeit im Detail prüfen

Der Entwurf für die Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)[5] sieht vor, dass Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW (entspricht etwa drei Windrädern mit einer Nabenhöhe von 60 m) neu der UVP-Pflicht unterstellt werden sollen. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen, da hierdurch die Möglichkeit besteht, den Untersuchungsstandard zur Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit festzulegen. In der Regel ist zumindest für eine Gruppe von Windrädern eine überlagernde Nutzungszone auszuweisen.[6] In diesen Fällen besteht die Möglichkeit – das Verfahren bestimmen gemäss UVPV die Kantone –, die UVP zweistufig durchzuführen, einmal auf Ebene der Nutzungsplanung und nachfolgend begleitend zum Baugesuch. Dies schafft Planungssicherheit für die Gesuchsteller. Zudem besteht die Chance, die Einflüsse der Anlage auf die landschaftlichen und ökologischen Belange fachlich fundiert zu ermitteln und zu beurteilen (Anwendung Checkliste [4]). Voraussetzung hierfür ist allerdings – wie bei allen Veränderungsvorhaben in der Landschaft –, dass die Bewilligungsbehörden diese Grundlagen auch konsequent einfordern. Dabei darf sich der Untersuchungsrahmen, der zu Beginn des Planungsprozesses in einem Pflichtenheft festgehalten wird, nicht in jedem Fall nur auf vorhandene Inventardaten stützen, sondern muss auf den Einwirkungsraum bezogen und gegebenenfalls ergänzt werden (Schutzwürdigkeit, Einsehbarkeit Landschaft, Fauna: v. a. Vögel, Fledermäuse etc.).

Feinstandort optimieren

An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit ebensolcher fachlicher Sorgfalt bei nicht UVP-pflichtigen Anlagen (Einzelanlage oder Gruppe kleinerer Anlagen) zu verfahren ist. Windkraftanlagen haben eine relative Standortgebundenheit und besitzen bezüglich Wahl des Feinstandortes eine hohe Flexibilität. So kann beispielsweise auf lokale Besonderheiten durchaus Rücksicht genommen und für die Festlegung des Feinstandorts die landschaftsästhetisch zu bevorzugende Lösung berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Landschaftsarchitekten beizuziehen.

Gestaltungs- und Kompensationsmassnahmen

Die Errichtung einer Windkraftanlage führt aufgrund des Anlagentyps mit seiner vertikalen Ausdehnung zwangsläufig zu einer landschaftsästhetisch relevanten Veränderung. Diese wird im Rahmen einer qualifizierten LBP respektive im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufgezeigt. Unter der Annahme, dass mit der Standortwahl ökologische Konflikte und Beeinträchtigungen von Lebensräumen von vornherein ausgeschlossen werden, stellt sich in den meisten Fällen nur noch die Frage nach Kompensationsmassnahmen bezüglich Eingriff ins Landschaftsbild. Hier ergeben sich zwei Handlungsfelder: Windkraftanlagen können aufgrund ihrer Dimension in der Vertikalen nicht «versteckt» werden, gezielt angepflanzte Gehölze können aber die visuelle Wirkung der technischen Anlage beeinflussen. Entsprechend angeordnete Pflanzungen im Nahbereich oft besuchter Standorte (Strassen, Wanderwege, Aussichtslagen) verändern die Sichtachsen und lenken die Blickrichtung des Betrachters – die technische Anlage wird nicht direkt fokussiert. Bepflanzungen beleben zudem das Landschaftsbild und reduzieren die Dominanz der technischen Anlage zumindest aus der Fern- und Mitteldistanzbetrachtung (Bild 4). Für die Pflanzungen sollten die Planer auf die für den Landschaftsraum typischen Elemente zurückgreifen und, sofern vorhanden, bestehende Konzepte zur Landschaftsentwicklung aufgreifen. Diese Massnahmen sind im LBP auszuarbeiten und im Rahmen der UVP zu prüfen. Eine weitere Kompensationsmöglichkeit besteht darin, dass sich die Projektträger zugunsten der Landschaftsentwicklung innerhalb des visuellen Einwirkungsraums oder auch darüber hinaus engagieren. Dies ist denkbar in Form einer (Mit-)Finanzierung von Planungskonzepten oder indem Umsetzungen von Massnahmen aus bestehenden Konzepten unterstützt werden. Als Beispiel sei hier auf den Renaturierungsfonds im Kanton Bern verwiesen.[7] Der quantitative Umfang der zu leistenden Ausgleichsmassnahmen könnte aus der Höhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe plus die Hälfte des Rotordurchmessers) abgeleitet werden. Die Dimension der Anlage bildet das Potenzial der Landschaftsbildveränderung näherungsweise ab. Da die Grösse der Anlage in Korrelation zur Leistung steht, ist die MW-Nennleistung als Parameter geeignet. Bei der Bemessung wäre methodisch zu berücksichtigen, dass eine Gruppe von Windrädern (mindestens drei) an sorgfältig ausgesuchten Standorten im Landschaftsbild als weniger belastend einzustufen sind als verstreut liegende Einzelanlagen (auch mit niedriger MW-Leistung). Die Festlegung der Kompensationsleistung pro MW (Ausgleichsfläche oder monetäre Grösse) müsste noch erfolgen und sollte zumindest auf kantonaler Ebene geregelt werden. Eine Gleichbehandlung der Anlagen kann so gewährleistet werden.

Anmerkungen
[1] Bundesamt für Energie; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft; Bundesamt für Raumentwicklung: Konzept Windenergie, Grundlagen für die Standortwahl von Windparks. Bern 2004
[2] Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (www.sl-fp.ch): Leitfaden für die Planung von Windkraftwerken, Kriterienvorschlag der SL. Bern 2008
[3] Frankfurter Rundschau, 64. Jahrgang, Nr. 151, S. D5: Wind des Wechsels
[4] Maurer R., Häuptli-Schwaller E.; Koeppel H.-D. (1999): Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen. Arbeitshilfe zur Bewertung der Landschaft und von Veränderungsvorhaben. Grundlagen und Berichte zum Naturschutz Nr. 18. Hrsg.: Baudepartement des Kantons Aargau
[5] Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1981, Änderungsentwurf zur Vernehmlassung vom 20.12.2007; Vernehmlassungsfrist: 31. März 2008
[6] Die raumplanerischen Verfahren sind in den meisten Kantonen noch nicht abschliessend festgelegt. Hier besteht ein erheblicher Regelungsbedarf, der auch die Koordination unter den Kantonen und mit dem Bund einbezieht
[7] Mit dem 1997 vom Berner Volk angenommenen Renaturierungsfonds können Aufwertungen von Gewässern finanziell unterstützt werden. Gespeist wird der Fonds mit 10% der jährlichen Abgaben für die Wasserkraftnutzung

TEC21, Mo., 2008.08.04



verknüpfte Zeitschriften
tec21 2008|31-32 Aufwind

28. Januar 2008Joachim Wartner
TEC21

Mehr als ein Feigenblatt

In der Praxis hat die Landschaftspfl egerische Begleitplanung (LBP) häufig einen schweren Stand und umfasst oft nicht viel mehr als die Begrünung des Bauwerks. Doch was braucht es, damit der Faktor Landschaft in Planung und Ausführung als gleichberechtigter Projektbestandteil behandelt wird?

In der Praxis hat die Landschaftspfl egerische Begleitplanung (LBP) häufig einen schweren Stand und umfasst oft nicht viel mehr als die Begrünung des Bauwerks. Doch was braucht es, damit der Faktor Landschaft in Planung und Ausführung als gleichberechtigter Projektbestandteil behandelt wird?

Die LBP ist als Planungsinstrument Teil der Projektierung eines Vorhabens. Je nach Projektart ist der Landschaftsarchitekt dabei federführend (z. B. bei Sportanlagen, Abbauund Rekultivierungsprojekten im Materialabbau, kleineren Fliessgewässern), oder er ist als begleitender FachpIaner im Planungs- oder Projektierungsteam vertreten, so in der Regel bei Bauten der Verkehrsinfrastruktur oder der Energieübertragung. Das Ziel bleibt unabhängig von der Rolle dasselbe: ein Bauwerk oder eine Nutzungsart ökologisch, funktional und gestalterisch optimal in Landschafts- und Siedlungsräume einzubinden. Ausgehend von einem umfassenden Landschaftsbegriff (vgl. Kasten) setzt sich die LBP auch mit den Qualitäten privater und öffentlicher Freiräume in der Siedlung und mit Aspekten der Ortsbildentwicklung auseinander, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Gestaltung von Lärmschutzbauten.

Dieser umfassende Ansatz in der Aufgabenstellung der LBP führt zu einer wichtigen Koordinationsrolle. Die LBP ist prädestiniert, schnittstellenübergreifend zu denken und gesamthafte Lösungen zu entwickeln. Dabei geht es um räumliche Schnittstellen (z. B. offene Landschaft – Baugebiet, Bauwerk – umgebendes Gelände), um fachliche Schnittstellen (zu Verkehrsplaner, Bauingenieur, Akustiker, Architekt, Geologe etc.), um funktionale Schnittstellen (Ökologie, Bodenhaushalt, Wasserhaushalt, Erholung, Kulturgüterschutz) und um administrative Schnittstellen (politische Grenzen, Projektgrenzen bei Aufteilung in Lose, Zuständigkeit verschiedener Fachstellen im Bereich Natur und Landschaft).

Frühzeitig einbeziehen

Wo verläuft die neue Strasse, die neue Hochspannungsleitung? Wo wird der Hochwasserschutzdamm des neuen Retentionsraumes platziert? In der Phase der strategischen Planung oder einer Planungsstudie mit Varianten besteht der grösste Handlungsspielraum, Konfl ikte frühzeitig zu erkennen und potenzielle Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu vermeiden. Die Landschaftsverträglichkeit bei Standortentscheiden wird oft nur unzureichend geprüft und meist, ohne Landschaftsfachleute einzubeziehen. Bauliche Nutzungen ausserhalb des Siedlungsgebietes werden auf der Stufe der kantonalen oder regionalen Richtplanung festgelegt, wo andere Nutzungs- und Schutzinteressen meist grösseres Gewicht erhalten. Hinzu kommt in vielen Kantonen eine schwache Verankerung der Landschaftsentwicklung in der räumlichen Planung. Falls eine Standortentscheidung zu einem erheblichen Eingriff in einem landschaftlich hochwertigen Raum führt, wird in den meisten Fällen eine LBP verlangt, was impliziert, eine LBP könne jedes Projekt landschaftsverträglich machen. Dass dies nicht der Fall ist, liegt auf der Hand, aber die LBP kann ein Projekt an einem festgelegten Standort so optimieren, dass die Verträglichkeit mit der Landschaft und den ökologischen Eigenschaften entscheidend verbessert wird. In manchen Fällen kann sogar in Verbindung mit Massnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) Art.18b Abs.2 (siehe Kasten) eine ökologische und gestalterische Aufwertung der Gesamtsituation erzielt werden. Hierfür werden bereits in der ersten Planungsstufe die Weichen gestellt.

Schadensverhütung beginnt bei den Grundlagen

Weitere Voraussetzung für eine wirksame Strategie des «Vermeidens» ist eine sorgfältige Grundlagenerhebung. So muss zum Beispiel das lagegenaue Einmessen von Gehölzbe-ständen und Strukturelementen wie Trockenmauern Teil der ersten Vermessungsarbeiten durch den Projektingenieur sein. Dies erspart Nachmessungen und vor allem böse Überraschungen, wenn plötzlich ein gemäss Projektplan zu erhaltender Einzelbaum den notwendigen Geländeanpassungen entlang der neuen Strasse im Weg steht. Gleichzeitig sieht auch der projektierende Ingenieur die landschaftlichen Elemente von Beginn an auf seinem Grundlagenplan.

Eine projektbezogene, umfassende Bestandesaufnahme und Bewertung landschaftlicher und ökologischer Parameter, auch und gerade bei kleinen Eingriffsvorhaben, ist unverzichtbar. Der zu betrachtende Perimeter ist dabei abhängig vom zu erwartenden Einwirkungsbereich und kann für die einzelnen Schutzgüter Flora, Fauna/Lebensräume, Landschaft und Gewässer sehr unterschiedlich sein. Der Untersuchungsraum sollte grosszügig gewählt werden, denn dies lässt funktionale Zusammenhänge erkennen und schliesst gegebenenfalls den Einwirkbereich von Sekundärmassnahmen wie Anpassungen des Flurwegnetzes, Leitungen, Anlagen zur Abwasserbeseitigung ein, die oft erst in einer fortgeschrittenen Projektphase erarbeitet werden.

Sicher braucht es nicht für jedes kleine Projekt umfassende Geländeerhebungen, aber in der Regel liefern vorhandene Natur- und Landschaftsschutzinventare nur unvollständige und zum Teil veraltete Informationen. Betreffend Landschaftsbild sind projekt bezogene Erhebungen und Bewertungen der betroffenen Landschaft auf alle Fälle erforderlich, zumal wenn es um die Evaluation eines geeigneten Standorts geht. Bei der Bestandesaufnahme stellt sich für den beigezogenen Landschaftsarchitekten das Aufwandproblem, mit der Folge, dass in Konkurrenzsituationen hier oftmals wider besseres Wissen gespart wird. Eine angemessene Bestandeserhebung und Landschaftsbildanalyse kostet anfangs Geld und braucht Zeit, teilweise sogar bestimmte Zeiträume eines Jahres, um Vegetations- und Faunadaten zu erheben, unter Umständen auch mit beigezogenen Spezialisten. Daher auch hier ein Appell an die Projektträger: Je früher bei der Projektentwicklung an diese Erfordernisse gedacht wird, desto weniger «stören» diese den Projektablauf in zeitlicher und fi nanzieller Hinsicht. Das früh investierte Geld zahlt sich aus, weil nachträgliche Erhebungen oder aufwändige Projektänderungen reduziert werden.

Kann ein revitalisierter Bach die Hecke ersetzen?

Ist der Standort eines Vorhabens bestimmt, besteht die Aufgabe der LBP vor allem darin, das Gebäude oder die Anlage unter ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu optimieren. Die zwingend einzuhaltende Reihenfolge des planerischen Ansatzes lautet: zuerst alle Möglichkeiten ausschöpfen, unvermeidbare Beeinträchtigungen vermindern und einen bestmöglichen Schutz der Lebensräume, beispielsweise durch Absperrungen während der Bauphase, gewährleisten. Erst in einem weiteren Schritt geht es darum, die verbleibenden Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen gemäss NHG durch Massnahmen zu kompensieren. Es wird dabei unterschieden zwischen Wiederherstellen und Ersetzen, und auch hier besteht eine Rangfolge: Erste Priorität hat die Wiederherstellung von zerstörten Lebensräumen an Ort und Stelle, zum Beispiel im Bereich von Flächen, die während der Bauphase benötigt wurden. Dabei ist zu beachten, dass eine funktionale Gleichwertigkeit gegeben ist und keine Beeinträchtigungen verbleiben. Diese Forderung ist in der Praxis nicht leicht umzusetzen: Eine nach der Bauzeit wiederhergestellte Hecke liegt jetzt am Rand der neuen Strasse. Die Gleichwertigkeit liegt nicht vor, da Zerschneidungseffekte die Vernetzungsfunktion herabsetzen und die Hecke beispielsweise für Vögel aufgrund der Vogelschlaggefahr weniger geeignet ist. Ist eine Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend möglich, werden Ersatzmassnahmen ergriffen. Für diese muss ebenfalls die funktionale und räumliche Bindung zum Ausgangslebensraum beachtet werden, es kann jedoch in begründetem und angemessenem Umfang davon abgewichen werden (z. B. Bachausdolung als Ersatz für eine Feldhecke), falls damit eine bessere ökologische und landschaftliche Gesamtwirkung erzielt wird. Entscheidend ist hier die erreichbare Qualität des Ersatzlebensraumes bezüglich Schutzwert und Integration in die Landschaft. Der zeitliche Faktor bleibt in den meisten Fällen unberücksichtigt. So kann eine junge Baumpfl anzung die ökologische und landschaftliche Gleichwertigkeit mit dem entfernten Altbestand erst nach etwa zwei bis drei Jahrzehnten erreichen. Die Bemessung der Art und des Umfangs der zu treffenden Kompensationsmassnahmen stellt ein grundsätzliches fachliches Problem dar, für das es verschiedene methodische Ansätze gibt,2 welche aber in der Praxis sehr unterschiedlich angewandt werden. Es ist festzustellen, dass bei der Festlegung der zutreffenden Massnahmen mangels wissenschaftlich ausreichend fundierter, nachprüfbarer und gleichzeitig praxistauglicher Methoden ein erheblicher Ermessensspielraum für die Fachplaner und die Bewilligungsbehörden besteht. Dies führt einerseits zu einer gewissen Ungleichbehandlung von Eingriffsvorhaben und zu einer oft nicht ausreichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Andererseits sind dadurch Spielräume vorhanden für fl exible und umsetzungsorientierte Massnahmenkonzepte, was angesichts der langen Planungszeiträume von Vorteil ist.

Bei Eingriffen, die mit erheblichen Veränderungen des Landschaftsbildes einhergehen, ist neben der Kompensation der ökologischen Beeinträchtigungen die gleichzeitige Auseinandersetzung mit dem Erscheinungsbild des Bauwerks und den neuen Terrainformen die zentrale Aufgabe der LBP. Zu Wiederherstellung und Ersatz tritt hier die bewusste Gestaltung des Bauwerks und des umgebenden Geländes. Die Haltung bei der Landschaftsgestaltung ist abhängig von der jeweiligen Situation und reicht von Verstecken über Einfügen bis zu Kontrastieren und kann auch eine umfassende Neugestaltung der Landschaft notwendig machen. Die daraus resultierenden Eingliederungs- oder Gestaltungsmassnahmen fl ankieren die ökologischen Massnahmen, im Idealfall berücksichtigen sie beide Funktionen integral. Die Gestaltung des Bauwerks selber bleibt jedoch unabhängig davon eine zentrale Aufgabe.

Sichern als Massnahmen

Die enge Zusammenarbeit zwischen Landschaftsarchitekt und Projektingenieur bzw. Architekt ist in allen Phasen erforderlich. Im interdisziplinären Planungsprozess ist beim Projekt frühzeitig und bis zum Ausführungsprojekt zu überprüfen, ob vorgeschlagene Massnahmen wie Pfl anzungen überhaupt machbar sind (Abstände, Leitungen etc.). Landschaftspfl egerische Massnahmen benötigen in der Regel dauerhaft fachgerechte Pfl ege, um die beabsichtigte ökologische oder gestalterische Funktion sicherzustellen (Zufahrt zu einem Wiesenstandort, Klärung der Zuständigkeit für den Unterhalt). Daher sind Pfl egeund Unterhaltsaspekte ebenfalls schon früh einzubeziehen, mit den Betroffenen zu besprechen und zu sichern. Alle Massnahmen der landschaftspfl egerischen Begleitplanungmüssen als gleichberechtigte Projektbestandteile einfl iessen. So ist beispielsweise die Pfl anzung eines Baumes so ernst zu nehmen wie eine Entwässerungsleitung oder eine Feuerwehrzufahrt, das heisst, im Bauprojekt darzustellen, zu genehmigen und zwingend zu realisieren. Für sämtliche Massnahmen muss spätestens zum Zeitpunkt des Bewilligungsprojektes klar sein, wie diese rechtlich gesichert werden, und es müssen entsprechende Vereinbarungen mit den Grundeigentümern vorliegen. Da ökologische Ersatzmassnahmen meist ausserhalb des engeren Projektperimeters liegen, besteht die Gefahr, dass sie im Landerwerbsplan vergessen werden – mit fatalen Folgen.

In der Realisierungsphase sollten Landschaftsfachleute damit beauftragt werden, die fachgerechte Ausführung der Begrünungsarbeiten und der ökologischen Massnahmen zu überwachen sowie die Gestaltung zu begleiten. Dies ist gerade bei kleineren und mittleren Eingriffen zu wenig der Fall, mit der Folge, dass landschaftspfl egerische Massnahmen nur ungenügend umgesetzt werden – ein Problem, das durch mangelnde Vollzugsaufsicht der Behörden verschärft wird.

Doch was geschieht mit den landschaftspfl egerischen Massnahmen nach der Schlussabnahme? Vorausgesetzt, es sind alle Massnahmen gemäss bewilligtem Projekt gebaut bzw. umgesetzt worden, so bleibt immer noch die Frage: Erreichen die realisierten Massnahmen die mit ihnen bezweckten ökologischen und gestalterischen Zielsetzungen? Und in welchem Zeitraum? Die hierfür erforderlichen, an naturschutzfachlichen und landschaftsgestalterischen Zielen ausgerichteten Unterhalts- und Pfl egepläne sowie die Erfolgskontrolle sind bislang in nur wenigen Projekten verankert. In Projekten, die nicht UVPpfl ichtig sind und keiner obligatorischen Umweltbaubegleitung (UBB) unterstehen, ist diesbezüglich ein grosses Manko festzustellen. Hier fehlen in der Regel fi nanzielle und personelle Ressourcen. Ein weiteres Problem ergibt sich, falls die Erfolgskontrolle zeigt, dass die Zielerreichung der Massnahme mangelhaft ist. Nachbesserungen wären in diesem Fall angezeigt; aber wer bezahlt diese? Ein erster Schritt wäre sicher, dass die Pfl icht des Verursachers zur Erfolgskontrolle und zur Umsetzung allenfalls notwendiger nachträglicher Massnahmen Teil der Bewilligungsaufl agen wird.

[ Joachim Wartner, Dipl.-Ing. TUB Landschaftsarchitekt BSLA / SIA ]

TEC21, Mo., 2008.01.28



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tec21 2008|05 Instrument LBP

Presseschau 12

14. September 2014Joachim Wartner
Raphael Aeberhard
anthos

Landschaft mit Ruhequalität

Das Gebiet Belchen-Passwang gehört zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN. Im Zentrum seiner Aufwertung steht die Frage, wie Wert und Charakter des Gebiets für künftige Nutzungsansprüche und Potenziale zu seiner Entwicklung erhalten werden können.

Das Gebiet Belchen-Passwang gehört zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN. Im Zentrum seiner Aufwertung steht die Frage, wie Wert und Charakter des Gebiets für künftige Nutzungsansprüche und Potenziale zu seiner Entwicklung erhalten werden können.

«Die Ruhe und teilweise Abgeschiedenheit erhalten», lautet eines der Schutzziele für das BLN-Gebiet Belchen-Passwang. Dabei geht es um die visuelle ebenso wie um die auditive Ruhe. Zugrunde liegt die Vorstellung einer unberührten, nicht zerschnittenen Landschaft, die weitgehend frei ist von Siedlungsstrukturen und technischen Lärmquellen. Ist die Ruhe einer Landschaft als identitätsstiftendes Qualitätsmerkmal ein mess- und darstellbarer Faktor für eine grossmassstäbliche Landschaftsentwicklung? Wie kann diese Qualität für Aufgabenstellungen der Landschaftsplanung adäquat abgebildet werden? Mit diesen Fragestellungen setzten wir uns im Teilprojekt «Raumkonzept Landschaft» auseinander. Vor dem Hintergrund der diversen Schutz- und Erhaltungsziele sollte das Konzept eine räumlich differenzierte Aussage zu landschaftsverträglichen Entwicklungen treffen.

Räumliche Einheiten

Das Amt für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft stellte zur Bewertung der Ruhequalitäten zwei GIS-Datensätze zur Verfügung. Im Grundlagendatensatz waren bereits alle Strassenklassen und Gebäudetypen als störende zivilisatorische Elemente markiert und herausgefiltert. Wir betrachteten das Modell differenzierter und überprüften es mit Luftbildern sowie anhand der Gebäudetypen. So fügten wir zum Beispiel Feldscheunen und Bienenhäuschen ebenso wie die wenig befahrenen Rückegassen, Feld-, Wald-, Velo- und Fusswege (Strassenklassen 5 und 6) als nicht-störende Elemente dem Datensatz wieder hinzu.

Für ein schlüssiges und flächendeckendes Raumkonzept bildeten wir räumliche Einheiten. Dabei berücksichtigten wir neben landschaftlichen ­Kriterien die aus einer Landschaftsbewertung hervorgegangenen Qualitätsmerkmale. Für jede Einheit schlugen wir eine anzustrebende räumliche Entwicklung vor. Insgesamt erarbeiteten wir sechs Vorranggebiets­typen, beispielsweise «Natur-» oder «Meditations-Landschaft», welche auf die jeweiligen Nutzungs­potenziale und Ausprägungen der BLN-typischen Schutzgüter Bezug nehmen.

Wertgebender Aspekt Ruhe

Das Vorranggebiet «Natur-Landschaft» im Bereich des Bogentals zeichnet sich durch eine hohe Ruhequalität aus. Es glänzt durch die beinahe vollständige Abwesenheit zivilisatorischer Einflüsse, was der Zielvorstellung der auditiven Ruhe ohne weiteres Zutun in hohem Masse entspricht. In dem heterogenen Muster von Wald und offenem Weideland kann einzig durch den eindringlichen, fernen Klang der Kuhglocken ein Bezug zum Menschen hergestellt werden.

Schwieriger sieht die Situation für den Aspekt der visuellen Ruhe aus: In den letzten 100 Jahren geriet das räumliche Muster der Wald-Offenlandverteilung durch eine signifikante Waldzunahme arg unter Druck. In den Schutzzielen des Bundes für das BLN-Gebiet heisst es, dass dieses charakteristische, kleinräumige Mosaik erhalten werden soll. Unser Raumkonzept schlägt vor, dass in Teilgebieten, welche nur mit viel Mühe offengehalten werden können, eine Fortsetzung der Verwaldung zugelassen werden kann.

Damit werden die weiteren BLN-Schutzziele für das Gesamtgebiet nicht infrage gestellt. Im Gegenteil, es können finanzielle Mittel verstärkt dort eingesetzt werden, wo das Wald-Offenland-Mosaik noch weitgehend dem Referenz­zustand der historischen Kulturlandschaft entspricht. Diese Strategie unterstützt auch das Ziel der visuellen Ruhe, da sich kleinteilige Nutzungsmuster als Spuren menschlicher Präsenz zunehmend auflösen werden.

Das Vorranggebiet «Meditations-Landschaft» definiert sich durch Grosszügigkeit mit introvertiertem Charakter bei gleichzeitig starker kleinräumlicher Differenzierung und hoher visueller wie auditiver Ruhe. «Meditations-Landschaften» sind bislang unbewusst gestaltete Teilräume der Kulturlandschaft, die sich durch raumbildende Gehölzgruppen, geschwungene Wegeführungen und staffagenartige kleine Bauwerke auszeichnen und im Sinne der Gestaltungsintension des Englischen Landschaftsparks weiterentwickeln lassen. Die vorhandenen landschaftlichen Potenziale sollen ausgeschöpft und die Landschafts- und Erholungsqualität in einer integralen Planung erhöht werden. So soll diese idyllisch-arkadische Landschaft durch kontemplative Erholungsformen zur Entschleunigung und damit zur Wohlfahrt der Bevölkerung beitragen.

In Zukunft

Die Entwicklungstendenzen und -szenarien für die Vorranggebiete definierten wir als Leitbilder zur räumlichen Entwicklung für die nächsten 30 Jahre. Heute haben wir die Chance, das BLN-Gebiet mit einer progressiven Landschaftsentwicklung aufzuwerten und damit auch eine bessere Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen. Die heutigen reinen Schutz- und Erhaltungsstrategien führen an vielen Orten zu einer Abwehrhaltung und gefährden letztlich sogar die Schutzziele. Aber auch die neue Strategie verlangt ein Umdenken: Mit der Aufgabe der herkömmlichen Nutzung würden sich im Bogental zweifellos wilde und abgeschiedene Landschaften entwickeln, die nicht zwingend auf Verständnis stossen, welche aber im Entwicklungsprozess des BLN-Gebiets durchaus möglich wären.

Wenn es gelingt, die Qualitätsziele räumlich differenziert und konsequent umzusetzen, entsteht ein Mehrwert für alle Nutzer.

anthos, So., 2014.09.14



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anthos 2014/3 Klang

04. August 2008Joachim Wartner
Nico Lehmann
TEC21

Windenergie vor Augen

Sind Windkraftanlagen landschaftsverträglich? Darüber gehen die Meinungen in der Schweiz oder auch in Teilen Süddeutschlands weit auseinander. Für die Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz (Suisse éole) ist jede Anlage ein Aushängeschild. Für die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) können Windpärke negative Auswirkungen auf Raum und Umwelt mit sich bringen. Eine objektive Antwort kann meist nicht ausformuliert werden. Auch rationale landschaftspflegerische Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes sind letztlich subjektiv geprägt.

Sind Windkraftanlagen landschaftsverträglich? Darüber gehen die Meinungen in der Schweiz oder auch in Teilen Süddeutschlands weit auseinander. Für die Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz (Suisse éole) ist jede Anlage ein Aushängeschild. Für die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) können Windpärke negative Auswirkungen auf Raum und Umwelt mit sich bringen. Eine objektive Antwort kann meist nicht ausformuliert werden. Auch rationale landschaftspflegerische Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes sind letztlich subjektiv geprägt.

Menschliche Aktivitäten wirken auf die Landschaft ein, prägen und verändern sie. Dass sie sogar das Besondere und Schützenswerte ausmachen können – wie die vielfältigen Landschaftsbilder der traditionellen Kulturlandschaften beweisen –, ist seit Jahrzehnten unbestritten und wird bei Landschaftsschutzbestrebungen berücksichtigt. Zu den schützenswerten Objekten gehören auch alte Windmühlen. Sie sind heute in vielen Ländern touristische Attraktionen als Zeugnis der Nutzung der Windenergie. Dass sie in der Schweiz weitgehend fehlen, gibt einen Hinweis auf die naturräumliche klimatische Situation: Die Windverhältnisse waren für die Nutzung als Energiequelle nicht ideal. Hier dominiert von alters her das Wasser. Die hohen Niederschlagsmengen und die topografischen Verhältnisse machten das Wasser in der Schweiz zum bedeutendsten Energielieferanten – mit weitreichenden Folgen für den Naturhaushalt und die Landschaft, wie die vielen durch Stauhaltungen irreversibel veränderten Flusslandschaften zeigen. Doch die Nutzung des Wassers zur Stromgewinnung ist politisch gewollt und erreicht eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung.

Sichtexponierte Standorte für Windkraftanlagen

Die technische Entwicklung und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen heute die Windenergienutzung auch in der Schweiz zum Thema. Sie wird damit zum Gegenstand der Raumplanung und rückt auch ins Blickfeld der Landschaftsplanung. Das vom Bund bereits 2004 vorgelegte Konzept Windenergie Schweiz[1] weist 110 Standorte aus, von denen 28 als prioritär bezeichnet werden. Die Übersichtskarte dieser prioritären Standorte zeigt die räumliche Verteilung in der Schweiz (Bild 2): Schwerpunkte sind die Jura-Höhen im Westen, aber auch hochalpine Gebiete. Ins Zentrum der landschaftsplanerischen Betrachtung rücken somit das mittlere und das höhere Bergland. Die zu errichtenden Anlagen sind meist an gegenüber der Umgebung deutlich erhöhten Standorten geplant, die wind- und damit auch sichtexponiert sind. Damit stellt sich die Aufgabe des Landschaftsplaners anders als bei Anlagen in weiten, ebenen bis hügeligen Landschaften wie in der norddeutschen Tiefebene oder in Dänemark.

Um eine Baute landschaftsverträglich zu erstellen, bestehen im Rahmen einer landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP, vgl. TEC21 5 / 2008) grundsätzlich zwei Handlungsbereiche: die Wahl eines optimalen Standortes sowie die Dimensionierung und Gestaltung des Bauwerks und seines Umfeldes. Bei einer Windkraftanlage gibt es mit Ausnahme der Farbgebung kaum noch Gestaltungsmöglichkeiten, da sich die schlanken Betonsäulen gegenüber Gittermasten und anderen Konstruktionen durchgesetzt haben. Die Auswahl des Standortes ist die einzige Möglichkeit, die potenziellen Auswirkungen in den Bereichen der Ökologie und des Landschaftsbildes zu beeinflussen. Daher ist der LBP auf allen Planungsstufen ein grosses Gewicht beizumessen – sowohl bei der Ausweisung von Vorranggebieten in kantonalen Richtplänen als auch bei den nachfolgenden Verfahren der Nutzungsplanung und / oder dem Baubewilligungsverfahren.

Raumplanerische Weichenstellungen durch Vorranggebiete

Neben dem unverbindlichen Bundeskonzept werden zurzeit in vielen Kantonen weitere geeignete Standorte für die Windenergienutzung ermittelt, um diese in der kantonalen Richtplanung zu verankern. Die Planungsstrategie setzt sich zusammen aus einer Positivplanung zur Ermittlung der windgünstigen Gebiete und aus einer Negativplanung, in der Tabu- und Konfliktflächen in Bezug auf die Windkraftanlagenutzung bezeichnet werden. Die fehlende verbindliche Vorgabe des Bundes für die zu berücksichtigenden Kriterien bei der Standortevaluation führt aber zu einer uneinheitlichen Praxis in den Kantonen.

Die Stiftung Landschaftsschutz (SL) hat kürzlich in einem Leitfaden[2] Ausschlusskriterien vorgelegt (siehe Kasten). Darin gelten grosse Landschaftsbereiche von vornherein als Tabugebiete. Hier sind zum Beispiel die grossflächigen nationalen Schutzgebiete aus dem Bundesinventar der Landschaften nationaler Bedeutung (BLN) anzuführen. Die generelle Tabuisierung solcher Gebiete ist jedoch zu hinterfragen, vor allem wenn sie aufgrund bestehender Bauten und Anlagen (z. B. Hochspannungsleitungen, Schneesportanlagen) vorbelastet sind oder gar solche seit Unterschutzstellung hinzugetreten sind. Der Wald wird in der Kriterienliste der SL ebenfalls als Ausschlussgebiet bezeichnet. Mit dieser Vorgabe fallen zahlreiche, aufgrund des Windpotenzials geeignete und landschaftlich durchaus verträgliche Standorte weg – eine Prüfung der ästhetischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird gar nie durchgeführt. Dass diese Frage fachlich kontrovers diskutiert wird, zeigt die unterschiedliche Praxis im deutschen Bundesland Hessen: In Entwürfen zu verschiedenen Regionalplänen wurde in einem Fall der Wald generell ausgeschlossen und in einem anderen nicht[3].

Aus landschaftsplanerischer Sicht sollte zumindest eine differenzierte Prüfung der Windenergiepotenzialflächen auch in grossräumigen Landschaftsschutzgebieten nationaler und kantonaler Bedeutung einschliesslich des Waldes vorgenommen werden, als hinreichende Grundlage für den Abwägungsprozess. Als methodische Grundlage sei hier auf die Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen[4] hingewiesen. Um die regionalen Schutz- und Nutzungsbedürfnisse zu berücksichtigen, ist die kantonale Planungshoheit für die Ausweisung von Vorranggebieten in Richtplänen die richtige Kompetenzstelle. Wichtig ist, dass zwischen den Kantonen eine Koordination stattfindet. Ein eigentlicher Sachplan Windenergie des Bundes ist aus Sicht der Landschaftsplanung nicht zwingend, aber wünschenswert.

Landschaftsverträglichkeit im Detail prüfen

Der Entwurf für die Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)[5] sieht vor, dass Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW (entspricht etwa drei Windrädern mit einer Nabenhöhe von 60 m) neu der UVP-Pflicht unterstellt werden sollen. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen, da hierdurch die Möglichkeit besteht, den Untersuchungsstandard zur Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit festzulegen. In der Regel ist zumindest für eine Gruppe von Windrädern eine überlagernde Nutzungszone auszuweisen.[6] In diesen Fällen besteht die Möglichkeit – das Verfahren bestimmen gemäss UVPV die Kantone –, die UVP zweistufig durchzuführen, einmal auf Ebene der Nutzungsplanung und nachfolgend begleitend zum Baugesuch. Dies schafft Planungssicherheit für die Gesuchsteller. Zudem besteht die Chance, die Einflüsse der Anlage auf die landschaftlichen und ökologischen Belange fachlich fundiert zu ermitteln und zu beurteilen (Anwendung Checkliste [4]). Voraussetzung hierfür ist allerdings – wie bei allen Veränderungsvorhaben in der Landschaft –, dass die Bewilligungsbehörden diese Grundlagen auch konsequent einfordern. Dabei darf sich der Untersuchungsrahmen, der zu Beginn des Planungsprozesses in einem Pflichtenheft festgehalten wird, nicht in jedem Fall nur auf vorhandene Inventardaten stützen, sondern muss auf den Einwirkungsraum bezogen und gegebenenfalls ergänzt werden (Schutzwürdigkeit, Einsehbarkeit Landschaft, Fauna: v. a. Vögel, Fledermäuse etc.).

Feinstandort optimieren

An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit ebensolcher fachlicher Sorgfalt bei nicht UVP-pflichtigen Anlagen (Einzelanlage oder Gruppe kleinerer Anlagen) zu verfahren ist. Windkraftanlagen haben eine relative Standortgebundenheit und besitzen bezüglich Wahl des Feinstandortes eine hohe Flexibilität. So kann beispielsweise auf lokale Besonderheiten durchaus Rücksicht genommen und für die Festlegung des Feinstandorts die landschaftsästhetisch zu bevorzugende Lösung berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Landschaftsarchitekten beizuziehen.

Gestaltungs- und Kompensationsmassnahmen

Die Errichtung einer Windkraftanlage führt aufgrund des Anlagentyps mit seiner vertikalen Ausdehnung zwangsläufig zu einer landschaftsästhetisch relevanten Veränderung. Diese wird im Rahmen einer qualifizierten LBP respektive im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufgezeigt. Unter der Annahme, dass mit der Standortwahl ökologische Konflikte und Beeinträchtigungen von Lebensräumen von vornherein ausgeschlossen werden, stellt sich in den meisten Fällen nur noch die Frage nach Kompensationsmassnahmen bezüglich Eingriff ins Landschaftsbild. Hier ergeben sich zwei Handlungsfelder: Windkraftanlagen können aufgrund ihrer Dimension in der Vertikalen nicht «versteckt» werden, gezielt angepflanzte Gehölze können aber die visuelle Wirkung der technischen Anlage beeinflussen. Entsprechend angeordnete Pflanzungen im Nahbereich oft besuchter Standorte (Strassen, Wanderwege, Aussichtslagen) verändern die Sichtachsen und lenken die Blickrichtung des Betrachters – die technische Anlage wird nicht direkt fokussiert. Bepflanzungen beleben zudem das Landschaftsbild und reduzieren die Dominanz der technischen Anlage zumindest aus der Fern- und Mitteldistanzbetrachtung (Bild 4). Für die Pflanzungen sollten die Planer auf die für den Landschaftsraum typischen Elemente zurückgreifen und, sofern vorhanden, bestehende Konzepte zur Landschaftsentwicklung aufgreifen. Diese Massnahmen sind im LBP auszuarbeiten und im Rahmen der UVP zu prüfen. Eine weitere Kompensationsmöglichkeit besteht darin, dass sich die Projektträger zugunsten der Landschaftsentwicklung innerhalb des visuellen Einwirkungsraums oder auch darüber hinaus engagieren. Dies ist denkbar in Form einer (Mit-)Finanzierung von Planungskonzepten oder indem Umsetzungen von Massnahmen aus bestehenden Konzepten unterstützt werden. Als Beispiel sei hier auf den Renaturierungsfonds im Kanton Bern verwiesen.[7] Der quantitative Umfang der zu leistenden Ausgleichsmassnahmen könnte aus der Höhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe plus die Hälfte des Rotordurchmessers) abgeleitet werden. Die Dimension der Anlage bildet das Potenzial der Landschaftsbildveränderung näherungsweise ab. Da die Grösse der Anlage in Korrelation zur Leistung steht, ist die MW-Nennleistung als Parameter geeignet. Bei der Bemessung wäre methodisch zu berücksichtigen, dass eine Gruppe von Windrädern (mindestens drei) an sorgfältig ausgesuchten Standorten im Landschaftsbild als weniger belastend einzustufen sind als verstreut liegende Einzelanlagen (auch mit niedriger MW-Leistung). Die Festlegung der Kompensationsleistung pro MW (Ausgleichsfläche oder monetäre Grösse) müsste noch erfolgen und sollte zumindest auf kantonaler Ebene geregelt werden. Eine Gleichbehandlung der Anlagen kann so gewährleistet werden.

Anmerkungen
[1] Bundesamt für Energie; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft; Bundesamt für Raumentwicklung: Konzept Windenergie, Grundlagen für die Standortwahl von Windparks. Bern 2004
[2] Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (www.sl-fp.ch): Leitfaden für die Planung von Windkraftwerken, Kriterienvorschlag der SL. Bern 2008
[3] Frankfurter Rundschau, 64. Jahrgang, Nr. 151, S. D5: Wind des Wechsels
[4] Maurer R., Häuptli-Schwaller E.; Koeppel H.-D. (1999): Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen. Arbeitshilfe zur Bewertung der Landschaft und von Veränderungsvorhaben. Grundlagen und Berichte zum Naturschutz Nr. 18. Hrsg.: Baudepartement des Kantons Aargau
[5] Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1981, Änderungsentwurf zur Vernehmlassung vom 20.12.2007; Vernehmlassungsfrist: 31. März 2008
[6] Die raumplanerischen Verfahren sind in den meisten Kantonen noch nicht abschliessend festgelegt. Hier besteht ein erheblicher Regelungsbedarf, der auch die Koordination unter den Kantonen und mit dem Bund einbezieht
[7] Mit dem 1997 vom Berner Volk angenommenen Renaturierungsfonds können Aufwertungen von Gewässern finanziell unterstützt werden. Gespeist wird der Fonds mit 10% der jährlichen Abgaben für die Wasserkraftnutzung

TEC21, Mo., 2008.08.04



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tec21 2008|31-32 Aufwind

28. Januar 2008Joachim Wartner
TEC21

Mehr als ein Feigenblatt

In der Praxis hat die Landschaftspfl egerische Begleitplanung (LBP) häufig einen schweren Stand und umfasst oft nicht viel mehr als die Begrünung des Bauwerks. Doch was braucht es, damit der Faktor Landschaft in Planung und Ausführung als gleichberechtigter Projektbestandteil behandelt wird?

In der Praxis hat die Landschaftspfl egerische Begleitplanung (LBP) häufig einen schweren Stand und umfasst oft nicht viel mehr als die Begrünung des Bauwerks. Doch was braucht es, damit der Faktor Landschaft in Planung und Ausführung als gleichberechtigter Projektbestandteil behandelt wird?

Die LBP ist als Planungsinstrument Teil der Projektierung eines Vorhabens. Je nach Projektart ist der Landschaftsarchitekt dabei federführend (z. B. bei Sportanlagen, Abbauund Rekultivierungsprojekten im Materialabbau, kleineren Fliessgewässern), oder er ist als begleitender FachpIaner im Planungs- oder Projektierungsteam vertreten, so in der Regel bei Bauten der Verkehrsinfrastruktur oder der Energieübertragung. Das Ziel bleibt unabhängig von der Rolle dasselbe: ein Bauwerk oder eine Nutzungsart ökologisch, funktional und gestalterisch optimal in Landschafts- und Siedlungsräume einzubinden. Ausgehend von einem umfassenden Landschaftsbegriff (vgl. Kasten) setzt sich die LBP auch mit den Qualitäten privater und öffentlicher Freiräume in der Siedlung und mit Aspekten der Ortsbildentwicklung auseinander, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Gestaltung von Lärmschutzbauten.

Dieser umfassende Ansatz in der Aufgabenstellung der LBP führt zu einer wichtigen Koordinationsrolle. Die LBP ist prädestiniert, schnittstellenübergreifend zu denken und gesamthafte Lösungen zu entwickeln. Dabei geht es um räumliche Schnittstellen (z. B. offene Landschaft – Baugebiet, Bauwerk – umgebendes Gelände), um fachliche Schnittstellen (zu Verkehrsplaner, Bauingenieur, Akustiker, Architekt, Geologe etc.), um funktionale Schnittstellen (Ökologie, Bodenhaushalt, Wasserhaushalt, Erholung, Kulturgüterschutz) und um administrative Schnittstellen (politische Grenzen, Projektgrenzen bei Aufteilung in Lose, Zuständigkeit verschiedener Fachstellen im Bereich Natur und Landschaft).

Frühzeitig einbeziehen

Wo verläuft die neue Strasse, die neue Hochspannungsleitung? Wo wird der Hochwasserschutzdamm des neuen Retentionsraumes platziert? In der Phase der strategischen Planung oder einer Planungsstudie mit Varianten besteht der grösste Handlungsspielraum, Konfl ikte frühzeitig zu erkennen und potenzielle Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu vermeiden. Die Landschaftsverträglichkeit bei Standortentscheiden wird oft nur unzureichend geprüft und meist, ohne Landschaftsfachleute einzubeziehen. Bauliche Nutzungen ausserhalb des Siedlungsgebietes werden auf der Stufe der kantonalen oder regionalen Richtplanung festgelegt, wo andere Nutzungs- und Schutzinteressen meist grösseres Gewicht erhalten. Hinzu kommt in vielen Kantonen eine schwache Verankerung der Landschaftsentwicklung in der räumlichen Planung. Falls eine Standortentscheidung zu einem erheblichen Eingriff in einem landschaftlich hochwertigen Raum führt, wird in den meisten Fällen eine LBP verlangt, was impliziert, eine LBP könne jedes Projekt landschaftsverträglich machen. Dass dies nicht der Fall ist, liegt auf der Hand, aber die LBP kann ein Projekt an einem festgelegten Standort so optimieren, dass die Verträglichkeit mit der Landschaft und den ökologischen Eigenschaften entscheidend verbessert wird. In manchen Fällen kann sogar in Verbindung mit Massnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) Art.18b Abs.2 (siehe Kasten) eine ökologische und gestalterische Aufwertung der Gesamtsituation erzielt werden. Hierfür werden bereits in der ersten Planungsstufe die Weichen gestellt.

Schadensverhütung beginnt bei den Grundlagen

Weitere Voraussetzung für eine wirksame Strategie des «Vermeidens» ist eine sorgfältige Grundlagenerhebung. So muss zum Beispiel das lagegenaue Einmessen von Gehölzbe-ständen und Strukturelementen wie Trockenmauern Teil der ersten Vermessungsarbeiten durch den Projektingenieur sein. Dies erspart Nachmessungen und vor allem böse Überraschungen, wenn plötzlich ein gemäss Projektplan zu erhaltender Einzelbaum den notwendigen Geländeanpassungen entlang der neuen Strasse im Weg steht. Gleichzeitig sieht auch der projektierende Ingenieur die landschaftlichen Elemente von Beginn an auf seinem Grundlagenplan.

Eine projektbezogene, umfassende Bestandesaufnahme und Bewertung landschaftlicher und ökologischer Parameter, auch und gerade bei kleinen Eingriffsvorhaben, ist unverzichtbar. Der zu betrachtende Perimeter ist dabei abhängig vom zu erwartenden Einwirkungsbereich und kann für die einzelnen Schutzgüter Flora, Fauna/Lebensräume, Landschaft und Gewässer sehr unterschiedlich sein. Der Untersuchungsraum sollte grosszügig gewählt werden, denn dies lässt funktionale Zusammenhänge erkennen und schliesst gegebenenfalls den Einwirkbereich von Sekundärmassnahmen wie Anpassungen des Flurwegnetzes, Leitungen, Anlagen zur Abwasserbeseitigung ein, die oft erst in einer fortgeschrittenen Projektphase erarbeitet werden.

Sicher braucht es nicht für jedes kleine Projekt umfassende Geländeerhebungen, aber in der Regel liefern vorhandene Natur- und Landschaftsschutzinventare nur unvollständige und zum Teil veraltete Informationen. Betreffend Landschaftsbild sind projekt bezogene Erhebungen und Bewertungen der betroffenen Landschaft auf alle Fälle erforderlich, zumal wenn es um die Evaluation eines geeigneten Standorts geht. Bei der Bestandesaufnahme stellt sich für den beigezogenen Landschaftsarchitekten das Aufwandproblem, mit der Folge, dass in Konkurrenzsituationen hier oftmals wider besseres Wissen gespart wird. Eine angemessene Bestandeserhebung und Landschaftsbildanalyse kostet anfangs Geld und braucht Zeit, teilweise sogar bestimmte Zeiträume eines Jahres, um Vegetations- und Faunadaten zu erheben, unter Umständen auch mit beigezogenen Spezialisten. Daher auch hier ein Appell an die Projektträger: Je früher bei der Projektentwicklung an diese Erfordernisse gedacht wird, desto weniger «stören» diese den Projektablauf in zeitlicher und fi nanzieller Hinsicht. Das früh investierte Geld zahlt sich aus, weil nachträgliche Erhebungen oder aufwändige Projektänderungen reduziert werden.

Kann ein revitalisierter Bach die Hecke ersetzen?

Ist der Standort eines Vorhabens bestimmt, besteht die Aufgabe der LBP vor allem darin, das Gebäude oder die Anlage unter ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu optimieren. Die zwingend einzuhaltende Reihenfolge des planerischen Ansatzes lautet: zuerst alle Möglichkeiten ausschöpfen, unvermeidbare Beeinträchtigungen vermindern und einen bestmöglichen Schutz der Lebensräume, beispielsweise durch Absperrungen während der Bauphase, gewährleisten. Erst in einem weiteren Schritt geht es darum, die verbleibenden Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen gemäss NHG durch Massnahmen zu kompensieren. Es wird dabei unterschieden zwischen Wiederherstellen und Ersetzen, und auch hier besteht eine Rangfolge: Erste Priorität hat die Wiederherstellung von zerstörten Lebensräumen an Ort und Stelle, zum Beispiel im Bereich von Flächen, die während der Bauphase benötigt wurden. Dabei ist zu beachten, dass eine funktionale Gleichwertigkeit gegeben ist und keine Beeinträchtigungen verbleiben. Diese Forderung ist in der Praxis nicht leicht umzusetzen: Eine nach der Bauzeit wiederhergestellte Hecke liegt jetzt am Rand der neuen Strasse. Die Gleichwertigkeit liegt nicht vor, da Zerschneidungseffekte die Vernetzungsfunktion herabsetzen und die Hecke beispielsweise für Vögel aufgrund der Vogelschlaggefahr weniger geeignet ist. Ist eine Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend möglich, werden Ersatzmassnahmen ergriffen. Für diese muss ebenfalls die funktionale und räumliche Bindung zum Ausgangslebensraum beachtet werden, es kann jedoch in begründetem und angemessenem Umfang davon abgewichen werden (z. B. Bachausdolung als Ersatz für eine Feldhecke), falls damit eine bessere ökologische und landschaftliche Gesamtwirkung erzielt wird. Entscheidend ist hier die erreichbare Qualität des Ersatzlebensraumes bezüglich Schutzwert und Integration in die Landschaft. Der zeitliche Faktor bleibt in den meisten Fällen unberücksichtigt. So kann eine junge Baumpfl anzung die ökologische und landschaftliche Gleichwertigkeit mit dem entfernten Altbestand erst nach etwa zwei bis drei Jahrzehnten erreichen. Die Bemessung der Art und des Umfangs der zu treffenden Kompensationsmassnahmen stellt ein grundsätzliches fachliches Problem dar, für das es verschiedene methodische Ansätze gibt,2 welche aber in der Praxis sehr unterschiedlich angewandt werden. Es ist festzustellen, dass bei der Festlegung der zutreffenden Massnahmen mangels wissenschaftlich ausreichend fundierter, nachprüfbarer und gleichzeitig praxistauglicher Methoden ein erheblicher Ermessensspielraum für die Fachplaner und die Bewilligungsbehörden besteht. Dies führt einerseits zu einer gewissen Ungleichbehandlung von Eingriffsvorhaben und zu einer oft nicht ausreichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Andererseits sind dadurch Spielräume vorhanden für fl exible und umsetzungsorientierte Massnahmenkonzepte, was angesichts der langen Planungszeiträume von Vorteil ist.

Bei Eingriffen, die mit erheblichen Veränderungen des Landschaftsbildes einhergehen, ist neben der Kompensation der ökologischen Beeinträchtigungen die gleichzeitige Auseinandersetzung mit dem Erscheinungsbild des Bauwerks und den neuen Terrainformen die zentrale Aufgabe der LBP. Zu Wiederherstellung und Ersatz tritt hier die bewusste Gestaltung des Bauwerks und des umgebenden Geländes. Die Haltung bei der Landschaftsgestaltung ist abhängig von der jeweiligen Situation und reicht von Verstecken über Einfügen bis zu Kontrastieren und kann auch eine umfassende Neugestaltung der Landschaft notwendig machen. Die daraus resultierenden Eingliederungs- oder Gestaltungsmassnahmen fl ankieren die ökologischen Massnahmen, im Idealfall berücksichtigen sie beide Funktionen integral. Die Gestaltung des Bauwerks selber bleibt jedoch unabhängig davon eine zentrale Aufgabe.

Sichern als Massnahmen

Die enge Zusammenarbeit zwischen Landschaftsarchitekt und Projektingenieur bzw. Architekt ist in allen Phasen erforderlich. Im interdisziplinären Planungsprozess ist beim Projekt frühzeitig und bis zum Ausführungsprojekt zu überprüfen, ob vorgeschlagene Massnahmen wie Pfl anzungen überhaupt machbar sind (Abstände, Leitungen etc.). Landschaftspfl egerische Massnahmen benötigen in der Regel dauerhaft fachgerechte Pfl ege, um die beabsichtigte ökologische oder gestalterische Funktion sicherzustellen (Zufahrt zu einem Wiesenstandort, Klärung der Zuständigkeit für den Unterhalt). Daher sind Pfl egeund Unterhaltsaspekte ebenfalls schon früh einzubeziehen, mit den Betroffenen zu besprechen und zu sichern. Alle Massnahmen der landschaftspfl egerischen Begleitplanungmüssen als gleichberechtigte Projektbestandteile einfl iessen. So ist beispielsweise die Pfl anzung eines Baumes so ernst zu nehmen wie eine Entwässerungsleitung oder eine Feuerwehrzufahrt, das heisst, im Bauprojekt darzustellen, zu genehmigen und zwingend zu realisieren. Für sämtliche Massnahmen muss spätestens zum Zeitpunkt des Bewilligungsprojektes klar sein, wie diese rechtlich gesichert werden, und es müssen entsprechende Vereinbarungen mit den Grundeigentümern vorliegen. Da ökologische Ersatzmassnahmen meist ausserhalb des engeren Projektperimeters liegen, besteht die Gefahr, dass sie im Landerwerbsplan vergessen werden – mit fatalen Folgen.

In der Realisierungsphase sollten Landschaftsfachleute damit beauftragt werden, die fachgerechte Ausführung der Begrünungsarbeiten und der ökologischen Massnahmen zu überwachen sowie die Gestaltung zu begleiten. Dies ist gerade bei kleineren und mittleren Eingriffen zu wenig der Fall, mit der Folge, dass landschaftspfl egerische Massnahmen nur ungenügend umgesetzt werden – ein Problem, das durch mangelnde Vollzugsaufsicht der Behörden verschärft wird.

Doch was geschieht mit den landschaftspfl egerischen Massnahmen nach der Schlussabnahme? Vorausgesetzt, es sind alle Massnahmen gemäss bewilligtem Projekt gebaut bzw. umgesetzt worden, so bleibt immer noch die Frage: Erreichen die realisierten Massnahmen die mit ihnen bezweckten ökologischen und gestalterischen Zielsetzungen? Und in welchem Zeitraum? Die hierfür erforderlichen, an naturschutzfachlichen und landschaftsgestalterischen Zielen ausgerichteten Unterhalts- und Pfl egepläne sowie die Erfolgskontrolle sind bislang in nur wenigen Projekten verankert. In Projekten, die nicht UVPpfl ichtig sind und keiner obligatorischen Umweltbaubegleitung (UBB) unterstehen, ist diesbezüglich ein grosses Manko festzustellen. Hier fehlen in der Regel fi nanzielle und personelle Ressourcen. Ein weiteres Problem ergibt sich, falls die Erfolgskontrolle zeigt, dass die Zielerreichung der Massnahme mangelhaft ist. Nachbesserungen wären in diesem Fall angezeigt; aber wer bezahlt diese? Ein erster Schritt wäre sicher, dass die Pfl icht des Verursachers zur Erfolgskontrolle und zur Umsetzung allenfalls notwendiger nachträglicher Massnahmen Teil der Bewilligungsaufl agen wird.

[ Joachim Wartner, Dipl.-Ing. TUB Landschaftsarchitekt BSLA / SIA ]

TEC21, Mo., 2008.01.28



verknüpfte Zeitschriften
tec21 2008|05 Instrument LBP

Profil

1980 – 1987 Technische Universität Berlin, Studienabschluss: Dipl.-Ing. Landschaftsplanung
1987 – 1988 Angestellter bei Orth & Partner, Architektur und Städtebau, Freiburg/Brsg.
Seit 1989 Projektleiter bei SKK Landschaftsarchitekten AG
1991 Ausbildungsberechtigung für den Beruf Landschaftsbauzeichner (Schweiz)
1998 – 2022 Leitung Fachbereich Landschaft und Umwelt
2000 – 2023 Mitglied der Geschäftsleitung und stv.Geschäftsführer
2007 – 2023 Mitinhaber SKK Landschaftsarchitekten AG, 2019 – 2023 VR-Präsident
Seit 2014 Projektleiter und Fachexperte Landschaft und Umwelt

Lehrtätigkeit

Prüfungsexperte Hochschule OST (HSR) Abt. Landschaftsarchitektur, Vertiefungsrichtung Landschaftsgestaltung und -entwicklung (seit 2012)

Mitgliedschaften

Mitgliedschaften
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein SIA
Bund Schweizer Landschaftsarchitekten BSLA

Publikationen

Meier, C.; Wartner, J.; Gremminger, T., 2022: Charakteristische Landschaftstypen Kanton Aargau. Fachliche Grundlage Landschaft, Sondernummer 56, Umwelt Aargau. Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Hrsg.), Aarau.
https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/umwelt-natur/natur-und-landschaftsschutz/landschaft/uag-so-56-final20220922.pdf
Wartner, J. und Aeberhard, R.: Landschaft mit Ruhequalität. In: anthos, 03/2014
Wartner, J.: Auf Spurensuche im Steinbruch Musital. In: Mitteilungsblatt des Vereins für Ingenieurbiologie (Thema: Lebenszyklen ingenieurbiologischer Verbauungen), Heft 04/2010
Wartner, J., Lehmann, N.: Windenergie vor Augen. In: tec21, 31-32/2008
Wartner, J.: Mehr als ein Feigenblatt. In: tec21, 05/2008 (Themenheft Landschafts-pflegerische Begleitplanung LBP)
Stöckli, B., Wartner, J.: Wildes, fast herrenloses Land – Prozessschutz und Wildnis. In: anthos, 03/2004
Wartner, J. et al.: Abbaugebiete im Einklang mit Natur u. Landschaft. Rekultivierung
Steinbruch Musital. Hrsg.: Holcim (Schweiz) AG, 2002
Wartner, J.: Eine aussergewöhnliche Rekultivierung. In: Mitteilungsblatt des Vereins für Ingenieurbiologie, Heft 02/1993.
Koeppel, H.-D., Meier, Ch., Wartner, J. et al.: Alter Steinbruch – neue Perspektiven. Die Rekultivierung des Steinbruchs Schümel in Holder¬bank und seine Zukunft. "HCB Zementproduktion, Siggenthal/AG, 1995
Wartner, J. und Koeppel, H.-D.: Musital Quarry. In: World of Environmental Design,
Civil Engineering, VOL. 7, Barcelona 1995

Auszeichnungen

Wettbewerb Stadtlandschau 2018 (Hochparterre)
Auszeichnung: Zukunftsbild Landschaft
Trägerschaft: Regio Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen,
Bodensee; Regio Wil

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