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Veranstaltung
Alpine Raumordnung, Bodenschutz und die Alpenkonvention aus Sicht des interstaatlichen- und des Unionsrechts
Vortrag
Do., 2023.02.16, 13:00 bis 15:30 Uhr
Architektur Haus Kärnten
St. Veiter Ring 10
A-9020 Klagenfurt
St. Veiter Ring 10
A-9020 Klagenfurt
Vortrag und Diskussion mit Peter Angermann, Österreichischer Alpenverein - Landesverband Kärnten
Hinsichtlich der Raumordnung und des Bodenschutzes ist, neben den innerstaatlichen Materiengesetzen, auch die Alpenkonvention zu beachten. Sowohl die unter einem Erfüllungsvorbehalt stehende „Rahmenkonvention“ wie auch die 8 Durchführungsprotokolle (ohne Erfüllungsvorbehalt) sind Teil des innerstaatlichen Rechts und des Unionsrechts. Ihre Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren führt zur Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens. So hat etwa der Verfassungsgerichtshof unlängst die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ deshalb als rechtswidrig aufgehoben[1], weil relevante Bestimmungen des Naturschutzprotokolls vom Verordnungsgeber im Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Zielgruppe: Juristinnen und Juristen mit Schwerpunkt öffentliches Recht auf Landes- und Bezirksebene; mit verwaltungsbehördlichen Aufgaben betraute Mitarbeiter:innen auf Gemeinde- und Bezirksebene; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeabteilung (Abt.3 - rechtliche Raumordnung) und des Gemeindebunds Kärnten; alle sonst an der Materie interessierten Personen.
Inhalt:
Rechtsnatur, Aufbau und Anwendungsraum der Alpenkonvention
Rechtliche Verbindlichkeit der Alpenkonvention in Österreich
Raumordnungsrechtliche Relevanz der Rahmenkonvention und der Protokolle der Alpenkonvention
Die Alpenkonvention im Stufenbau der Rechtsordnung
Die Alpenkonvention im Recht der Europäischen Union
Hat die Alpenkonvention in Österreich eine zentrale Raumordnungskompetenz geschaffen?
Peter Angermann stammt aus Mallnitz in Kärnten, einer Gemeinde im Anwendungsbereich der Alpenkonvention und ist studierter Jurist- und Betriebswirt absolviert. Er ist er Geschäftsführer des Landesverbands Kärnten des Österreichischen Alpenvereins (ÖAV). Vorher war Peter Angermann als Geschäftsführer des Tourismusverbands in Mallnitz und als Jurist im Dienst einer Kärntner Gemeinde tätig. Er wirkt aktuell als Gemeinderat bei der politischen Gestaltung seiner Heimatgemeinde mit.
Alpenkonvention
„Die Alpen sind eine faszinierende und spektakuläre Bergkette, die sich über acht Länder erstreckt: Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz und Slowenien. Die Herausforderungen, mit denen die Alpen konfrontiert sind, sind oft grenzüberschreitender Natur und können am besten durch Zusammenarbeit gelöst werden. Aus diesem Grund haben die acht Alpenländer und die Europäische Union die Alpenkonvention gegründet, um diese Herausforderungen gemeinsam anzugehen.
Die Alpenkonvention ist wegweisend für nachhaltiges Leben in den Alpen und als erster internationaler Vertrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz einer gesamten Gebirgskette eine Pionierin ihrer Art. Im Jahr 2021 jährte sich die Unterzeichnung der Konvention, mit der die internationale Verpflichtung zum Schutz des Alpenraums festgelegt wurde, zum 30. Mal.“ (Quelle: https://www.alpconv.org/de/startseite/)
Im Rahmen vom Schwerpunkt „Grund und Boden“ 2023/2024 vom Architektur Haus Kärnten wird gemeinsam mit dem Österreichischen Alpenverein – Landesverband Kärnten zu Vorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen rund um die Alpenkonvention geladen.
„....als rechtswidrig aufgehoben[1], weil relevante...“[1] [1] Vgl. VfGH: GZ: V 425/2020-9 vom 15.12.2021 „Die Vorarlberger Landesregierung hat als wesentliche Begründung für den Änderungsbedarf die Errichtung einer Liftanlage (,Grubenalpbahn‘) angegeben. Dieses Interesse ist mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll (,alle geeigneten Maßnahmen‘; Hautzenberg, RdU 2013, 240). Eine ausreichende Interessenabwägung geht aus den Verordnungsakten aber nicht hervor. Auch der von der Vorarlberger Landesregierung vorgebrachte Umstand, dass es sich nur um eine geringfügige Verkleinerung des Naturschutzgebietes handle und die betroffene Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde, reicht dafür nicht aus.“
Zielgruppe: Juristinnen und Juristen mit Schwerpunkt öffentliches Recht auf Landes- und Bezirksebene; mit verwaltungsbehördlichen Aufgaben betraute Mitarbeiter:innen auf Gemeinde- und Bezirksebene; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeabteilung (Abt.3 - rechtliche Raumordnung) und des Gemeindebunds Kärnten; alle sonst an der Materie interessierten Personen.
Inhalt:
Rechtsnatur, Aufbau und Anwendungsraum der Alpenkonvention
Rechtliche Verbindlichkeit der Alpenkonvention in Österreich
Raumordnungsrechtliche Relevanz der Rahmenkonvention und der Protokolle der Alpenkonvention
Die Alpenkonvention im Stufenbau der Rechtsordnung
Die Alpenkonvention im Recht der Europäischen Union
Hat die Alpenkonvention in Österreich eine zentrale Raumordnungskompetenz geschaffen?
Peter Angermann stammt aus Mallnitz in Kärnten, einer Gemeinde im Anwendungsbereich der Alpenkonvention und ist studierter Jurist- und Betriebswirt absolviert. Er ist er Geschäftsführer des Landesverbands Kärnten des Österreichischen Alpenvereins (ÖAV). Vorher war Peter Angermann als Geschäftsführer des Tourismusverbands in Mallnitz und als Jurist im Dienst einer Kärntner Gemeinde tätig. Er wirkt aktuell als Gemeinderat bei der politischen Gestaltung seiner Heimatgemeinde mit.
Alpenkonvention
„Die Alpen sind eine faszinierende und spektakuläre Bergkette, die sich über acht Länder erstreckt: Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz und Slowenien. Die Herausforderungen, mit denen die Alpen konfrontiert sind, sind oft grenzüberschreitender Natur und können am besten durch Zusammenarbeit gelöst werden. Aus diesem Grund haben die acht Alpenländer und die Europäische Union die Alpenkonvention gegründet, um diese Herausforderungen gemeinsam anzugehen.
Die Alpenkonvention ist wegweisend für nachhaltiges Leben in den Alpen und als erster internationaler Vertrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz einer gesamten Gebirgskette eine Pionierin ihrer Art. Im Jahr 2021 jährte sich die Unterzeichnung der Konvention, mit der die internationale Verpflichtung zum Schutz des Alpenraums festgelegt wurde, zum 30. Mal.“ (Quelle: https://www.alpconv.org/de/startseite/)
Im Rahmen vom Schwerpunkt „Grund und Boden“ 2023/2024 vom Architektur Haus Kärnten wird gemeinsam mit dem Österreichischen Alpenverein – Landesverband Kärnten zu Vorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen rund um die Alpenkonvention geladen.
„....als rechtswidrig aufgehoben[1], weil relevante...“[1] [1] Vgl. VfGH: GZ: V 425/2020-9 vom 15.12.2021 „Die Vorarlberger Landesregierung hat als wesentliche Begründung für den Änderungsbedarf die Errichtung einer Liftanlage (,Grubenalpbahn‘) angegeben. Dieses Interesse ist mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll (,alle geeigneten Maßnahmen‘; Hautzenberg, RdU 2013, 240). Eine ausreichende Interessenabwägung geht aus den Verordnungsakten aber nicht hervor. Auch der von der Vorarlberger Landesregierung vorgebrachte Umstand, dass es sich nur um eine geringfügige Verkleinerung des Naturschutzgebietes handle und die betroffene Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde, reicht dafür nicht aus.“
Weiterführende Links:
Architektur Haus Kärnten