09. Mai 2018 - newroom
Das durch die deutlich höheren umliegenden Gebäude exponierte Umfeld erforderte primär die Auseinandersetzung mit dem Thema der Privatheit. Daraus ergaben sich Loggien und sichtgeschützte Dachterrassen. Der Wohnbereich selbst wurde durch eine aufgeständerte Erdgeschoßzone angehoben.
Um einen kompakten Baukörper realisieren zu können war ein §69 Verfahren nötig. In Zusammenarbeit mit dem Bezirk und den Behörden konnte auf diese Weise eine Vergrößerung der Trakttiefe auf 16 Meter erwirkt werden. Dies führte zu einem besseren Volumen/Oberflächenverhältnis und ermöglichte die ökonomische Erschliessung der Wohnungen durch einen Mittelgang. Die Ökonomie war auch ausschlaggebend für die Grundrissgestaltung – ein einziger kompakter Kern konzentriert alle Nassgruppen und Küchen um sich. (Nach einem Text der Architekten)
Gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO) darf grundsätzlich von allen Festlegungen des Bebauungsplanes unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden.