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08. September 2006Urs Hess-Odoni
TEC21

Kostenprognosen

Ein neues Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2005 (4C.424/2004) führt zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung von Architekten und Ingenieuren für Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge.
Um Honorarkürzungen und grosse Haftpflichtfälle zu vermeiden, welche zudem durch die meisten Planerberufshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt werden, müssen die Planungsbüros zwingend rechtzeitig verbindliche Kostenprognosen mit definiertem Genauigkeitsgrad erstellen.

Ein neues Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2005 (4C.424/2004) führt zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung von Architekten und Ingenieuren für Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge.
Um Honorarkürzungen und grosse Haftpflichtfälle zu vermeiden, welche zudem durch die meisten Planerberufshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt werden, müssen die Planungsbüros zwingend rechtzeitig verbindliche Kostenprognosen mit definiertem Genauigkeitsgrad erstellen.

Urs Hess-OdoniDie Architekten und Ingenieure waren schon immer verpflichtet, ihren Auftraggebern Kostenschätzung und Kostenvoranschläge abzugeben, welche den in den entsprechenden Ordnungen SIA102/103/108 vorgegebenen Genauigkeitsgrad (Toleranzrahmen) einzuhalten haben. Die grundsätzliche Regelung ist somit nicht neu. Es war auch schon immer klar, dass Planer für ungenaue Kostenvoranschläge haftpflichtig werden können. Dabei ist die Praxis mit dem Urteil BGE119II249 im Jahre 1993 gegenüber früher verschärft worden, weil das Bundesgericht die so genannte Vertrauensschadenhaftung für Kostenvoranschlagsüberschreitungen herausgestellt hat. Mit einem neuen Urteil vom 15.März2005 hat das Bundesgericht die entsprechende Haftung der Architekten und Ingenieure nun aber nochmals deutlich verschärft. Diese neue Bundesgerichtspraxis zwingt die Planer, in ihrem Büro in Bezug auf alle Kostenfragen eine neue, viel präzisere Kultur aufzubauen, wenn sie entsprechende Haftpflichtfälle vermeiden wollen. Es muss ein geschlossenes System der Kosteninformationen aufgebaut und konsequent umgesetzt werden. Die Kostenprognosen müssen während der ganzen Projektbearbeitung immer eine dominante Stellung haben. Sie bekommen damit ein Gewicht, das den Planern wahrscheinlich nicht sympathisch ist. Diese Betonung der Kostenseite ist umso wichtiger, als die meisten Planerberufshaftpflichtversicherungen für derartige Haftungsfälle aus Überschreitung von Kostenprognosen keine Deckung gewähren, sodass die Haftpflichtfolgen vom entsprechenden Büro selber getragen werden müssen.

Zwingende Angabe des Genauigkeitsgrades

Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht zunächst einmal festgehalten, dass es einem Bauherrn nicht zugemutet werden könne, aus den massgebenden Ordnungen SIA102/103/108 herauszulesen, welchen Genauigkeitsgrad eine Kostenprognose habe. Es sei Pflicht eines jeden Planers, bei jeder Kostenprognose den Genauigkeitsgrad präzis anzugeben. Wenn der Planer keinen entsprechenden Toleranzrahmen angebe, so dürfe der Bauherr davon ausgehen, dass die Kostenprognose präzis sei und praktisch mit keinen Abweichungen gerechnet werden müsse. Vergisst der Planer also die Angabe des Genauigkeitsgrades, so geht das Bundesgericht nun von einer Nulltoleranz aus. Wenn es dann doch zu Abweichungen kommt, so haftet der Planer. Es genügt dabei ausdrücklich nicht, die Kostenprognose mit einem Begriff wie «approximativ», «provisorisch» oder «ungefähr» zu versehen. Dabei muss sich der Planer anhand der konkreten Fragestellung genau überlegen, welchen Genauigkeitsgrad er wirklich angeben und garantieren kann. Auch hier verträgt es keine Fahrlässigkeit. Insbesondere bei Umbauten und Sanierungen ist der Genauigkeitsgrad oft kleiner, als ihn die Ordnungen SIA102/103/108 grundsätzlich vorsehen.
Im Weiteren hat das Bundesgericht betont, dass eine gründliche Information des Auftraggebers über die Kostenfolgen der einzelnen Planungsschritte sowie seiner eigenen Entscheidungen zu den allgemeinen und selbstverständlichen Informationspflichten eines Architekten oder Ingenieurs gehöre. Diese Kosteninformation müsse auch dann abgegeben werden, wenn darüber keine spezielle Vereinbarung getroffen worden sei; sie ergebe sich direkt und unmittelbar aus der allgemeinen Informations- und Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 398 OR.

Kostenvoranschlag vor Baubeginn

Aus dem neuen Bundesgerichtsentscheid ergibt sich weiter, dass Planer ihren Bauherren vor Baubeginn einen verbindlichen Kostenvoranschlag abgeben müssen, sodass der Bauherr noch die Möglichkeit hat, zu reagieren und das Projekt zu stoppen bzw. zu redimensionieren, falls er die Kosten als zu hoch erachtet. Fehlt dieser Kostenvoranschlag oder wird er erst verspätet vorgelegt, so ist der Architekt oder Ingenieur nach der neuen Bundesgerichtspraxis grundsätzlich haftpflichtig. Sollte der Bauherr ausnahmsweise auf einen Kostenvoranschlag vor Baubeginn verzichten, so müsste dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und festgehalten werden.
Selbstverständlich muss dieser Kostenvoranschlag dann – mit der ausdrücklich angegebenen Toleranz – eingehalten werden, wofür wiederum der Planer vertragsrechtlich verantwortlich ist.
Dieser Kostenvoranschlag ist jedoch nicht isoliert zu beurteilen. Er muss im Gleichgewicht mit einem konkreten Projekt stehen. Es ist auch Aufgabe und Pflicht des Planers, ausreichend präzis und konkret zu definieren, welches Projekt die Grundlage des Kostenvoranschlages bildet. Nur so kann der Kostenvoranschlag auch wirklich verstanden und auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen werden. Ungenauigkeiten in den Grundlagen, welche dem Kostenvoranschlag zugrunde liegen, gehen wiederum zu Lasten des Architekten oder Ingenieurs.
Vergrösserungen oder Verkleinerungen dieses genau definierten Projektes bewirken auch entsprechende Veränderungen des Kostenvoranschlags. Diese Selbstverständlichkeit kommt aber nur dann zum Tragen, wenn eben das Ausgangsprojekt genügend präzis definiert ist.

Zwang zur fortlaufenden Kosteninformation

Nach der Bundesgerichtspraxis muss der Architekt oder Ingenieur den Bauherrn auch nach dem Kostenvoranschlag fortlaufend über alle kostenrelevanten Entwicklungen ausreichend informieren. So muss der Planer den Bauherrn auf die Kostenfolgen aller Bau-herrenentscheidungen ausdrücklich hinweisen. Ebenso muss der Planer den Bauherrn darauf aufmerksam machen, wenn objektive Faktoren von aussen (z.B. Faktoren des Baugrundrisikos) zu Kostensteigerungen führen. Es muss sich dabei immer um präzise Informationen handeln. Der Bauherr muss also vom Planer fortlaufend über den Kostenstand informiert werden. Kommt der Architekt oder Ingenieur dieser Informationspflicht nicht nach, so macht er sich einer Ver-
tragsverletzung schuldig und kann prinzipiell haftpflichtig werden.
Die Erfahrung zeigt, dass hier der grösste Handlungsbedarf besteht: In den Planungsbüros ist ein Automatismus einzubauen, gemäss welchem der Bauherr bei jeder (noch so kleinen) kostenrelevanten Entscheidung betragsmässig präzis auf die Auswirkungen für die Baukosten aufmerksam gemacht wird.
Zu beachten ist, dass der Architekt oder Ingenieur in all diesen Bereichen vorbehaltlos die Beweislast trägt. Er muss beweisen können, dass er die Informationspflicht erfüllt hat.

Vermutung der Vertragsverletzung

Das Bundesgericht hat im erwähnten Präjudiz ausdrücklich erklärt, dass immer dann, wenn der im Kostenvoranschlag angegebene Kostenrahmen überschritten werde, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten oder Ingenieurs zu vermuten sei. Bei jeder Überschreitung des Toleranzrahmens kommt der Planer also in den Beweiszwang, wenn er nicht haftpflichtig
werden will.
Wenn keine Veränderung der Arbeitskultur in Bezug auf die Kostenprognosen erreicht wird, werden viele Architektur- und Ingenieurbüros in solchen Fällen den Entlastungsbeweis nicht erbringen können und in eine gravierende Haftung hineinlaufen.
Es gibt aber auch die umgekehrte Vermutung: Solange der angegebene Toleranzrahmen eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass der Planer seine Pflicht zu einer klaren Kostenprognose eingehalten hat. Auch hier bleibt dem Bauherrn aber die Möglichkeit des Nachweises, dass bei besserer Kostenkontrolle die Baukosten in Wirklichkeit noch tiefer ausgefallen wären. Selbst für diesen Fall gibt es für die Planer also keine vollständige Entwarnung.
Aufgrund dieser neuen Bundesgerichtspraxis sind die Architekten und die Ingenieure also dringend zu warnen: Wenn sie das Gewicht nicht auf die Kostenprognose und die Kostenüberwachung legen, werden sie in Anbetracht der strengeren Praxis Haftpflichtfälle nicht vermeiden können.

TEC21, Fr., 2006.09.08



verknüpfte Zeitschriften
tec21 2006|35 transformiert

05. Mai 2006Urs Hess-Odoni
TEC21

Baukunst oder Kunst am Bau?

Das schweizerische Urheberrecht zwingt zur Unterscheidung zwischen Baukunst und Kunst am Bau, weil der immaterialgüterrechtliche Integritätsschutz sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Aktuelle Fälle aus Zürich zeigen die Bedeutung dieser Differenz auf. Das Urheberrechtsgesetz definiert die beiden Begriffe aber nicht. Die Abgrenzung setzt eine komplexe Be-urteilung anhand ästhetischer, funktional-technischer und juristischer Elemente voraus.

Das schweizerische Urheberrecht zwingt zur Unterscheidung zwischen Baukunst und Kunst am Bau, weil der immaterialgüterrechtliche Integritätsschutz sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Aktuelle Fälle aus Zürich zeigen die Bedeutung dieser Differenz auf. Das Urheberrechtsgesetz definiert die beiden Begriffe aber nicht. Die Abgrenzung setzt eine komplexe Be-urteilung anhand ästhetischer, funktional-technischer und juristischer Elemente voraus.

Das Urheberrechtsgesetz (URG) und die internationale Berner Übereinkunft verwenden den Begriff «Werke der Baukunst», nicht aber denjenigen der «Kunst am Bau». Klar ist, dass Kunst am Bau nicht unter den Begriff «Werke der angewandten Kunst» fällt, weil sie weder gewerblich-industriell hergestellt wird noch für eine praktische Verwendung bestimmt ist .1 Kunst am Bau gehört daher rechtlich zur normalen Kategorie «Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, Bildhauerei und der Graphik».

Werke der Baukunst und andere urheberrechtlich geschützte Werke, also auch Werke der Kunst am Bau, werden urheberrechtlich in vielen Bereichen gleich behandelt. Identisch sind insbesondere die Entstehungsbedingungen des Urheberrechtsschutzes (das Vorliegen einer geistigen Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter), das Schöpferprinzip (primär berechtigt ist die natürliche Person, welche das Werk geschaffen hat) und die Schutzdauer (siebzig Jahre über den Tod des Schöpfers hinaus; bei Computerprogrammen nur fünfzig Jahre).

Im Bereich des Integritätsschutzes, also in Bezug auf den Schutz des Werkes vor Änderungen und vor Zerstörung, gibt es jedoch – seit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 – entscheidende Unterschiede.

Während nach Art. 11 URG grundsätzlich allein der Urheber bestimmen darf, ob, wann und wie sein Werk geändert werden darf, dürfen ausgeführte Werke der Baukunst nach Art. 12 Abs. 3 URG vom Eigentümer auch ohne Einverständnis des Urhebers verändert werden. Damit hat der Gesetzgeber – mit einer Entscheidung gegen die Architekten und Ingenieure – den Abwägungsprozessen zwischen Eigentümer- und Urheberinteressen, wie sie unter dem alten Urheberrechtsgesetz recht häufig waren, ein Ende gesetzt.[2]
Auch der Schutz vor Zerstörung eines geschützten Werks wird bei Werken der Baukunst eingeschränkt. Grundsätzlich muss der Eigentümer nach Art. 15 URG dem Urheber oder seinen Erben die Möglichkeit einräumen, das Werk zum Materialwert zurückzunehmen. Bei Werken der Baukunst wird dieses Recht des Urhebers dagegen auf die Möglichkeit beschränkt, das Werk vor der Zerstörung noch zu fotografieren oder Plankopien herzustellen.

Werke der Baukunst

Zu den Werken der Baukunst zählen die Literatur und die Rechtsprechung Werke, durch die Räume von Menschen gestaltet oder Anlagen ins Gelände eingepasst werden. 3 Dabei müssen natürlich immer die Grundbedingungen des Urheberrechtsschutzes erfüllt sein, der nur bei eigenständigen geistigen Schöpfungen besteht. Unter diesen Voraussetzungen können sowohl Leistungen von Architekten und Innenarchitekten als auch Werke von Ingenieuren den urheberrechtlichen Schutz geniessen.
Da mehrere Personen, welche ein Werk gemeinsam schaffen, als Miturheber gelten und im Sinne von Art. 7 URG die Urheberrechte gemeinschaftlich besitzen, stehen die Rechte an einem Werk der Baukunst oft gleichzeitig einem Architekten und anderen Planern (Bauingenieur, Innenarchitekt, Umgebungsgestalter usw.) zu, weil sie das Projekt gemeinsam entwickelt haben. Bei der Abgrenzung zwischen Werken der Baukunst und der Kunst am Bau helfen diese Aussagen aber nicht weiter. Es braucht dafür zusätzliche Kriterien.

Kunst am Bau

Als Kunst am Bau werden Werke bezeichnet, die zur ästhetischen Gestaltung von Bauwerken dienen, also insbesondere Werke der Dekoration und Verschönerung von Bauwerken.4 Es sind eigenständige Kunstwerke, welche jedoch mit dem Bauwerk verbunden werden (z.B. Wandgemälde, künstlerische Fassadenelemente wie Friese und Reliefs, Wandteppiche, fixe Installationen usw.).

Das Eigenartige der Kunst am Bau ist dabei die mehr oder weniger feste Verbindung mit dem Bauwerk. Sie wird wegen dieser Verbindung im Sinne des Akzessionsprinzips zum Bestandteil des Grundeigentums und folgt dessen Schicksal. Insbesondere wechselt sie – im Unterschied zu beweglichen Kunstwerken – mit dem Verkauf der Liegenschaft automatisch auch den Eigentümer. Diese feste Verbindung mit dem Bauwerk grenzt die Kunst am Bau von anderen Formen der bildenden Kunst ab.

Die Abgrenzung der Kunst am Bau von den Werken der Baukunst kann nun nur funktional vorgenommen werden: Handelt es sich im funktionalen Sinn um Raumgestaltung oder um die Einpassung des Baus in die Landschaft, so sprechen wir von Baukunst; liegt dagegen ein ergänzendes Werk ohne direkten funktionalen Bezug zur Baute vor, so ist es Kunst am Bau. Als Werke der Baukunst gelten daher Elemente, welche unabhängig von ihrem schöpferischen Charakter für die technische Gestaltung und Funktion des Baus notwendig sind. Das Abgrenzungskriterium ist daher die funktionale Stellung des Kunstwerks.

Da die Qualifikation als Werk der Baukunst zu Einschränkungen des Urheberrechtsschutzes führt, ist im Zweifel – sofern diese funktional möglich ist – eher für ein Werk der Kunst am Bau zu entscheiden.

Position des Eigentümers

Sowohl Werke der Baukunst als auch Werke der Kunst am Bau stehen im Eigentum des Liegenschaftsbesitzers. Dessen Eigentümerstellung ist jedoch – je nach der Art des urheberrechtlich geschützten Werks – stärker oder schwächer.
Bei realisierten Werken der Baukunst hat der Eigentümer in Bezug auf Änderungen oder Zerstörung praktisch freie Hand, denn der Integritätsschutz, den die Architekten und Ingenieure beanspruchen können, erlischt mit der Werkausführung fast vollständig. Bei Werken der Baukunst überwiegt die Freiheit des Eigentümers (Art.641 ZGB) vor dem Urheberrecht. Umgekehrt tritt diese Eigentumsfreiheit bei Werken der Kunst am Bau sehr stark hinter die Position des Urhebers zurück, weil in diesem Fall der Integritätsschutz des Urhebers in vollem Umfang gilt.

Noch nicht ausgeführte Werke

Solange die Werke nicht ausgeführt sind, besteht dagegen kein Unterschied, weil vor der Ausführung sowohl Werke der Baukunst als auch solche der Kunst am Bau den vollen Integritätsschutz geniessen. Der Bauherr ist also unter Vorbehalt anderer vertraglicher Abmachungen nicht berechtigt, an einem noch nicht ausgeführten Werk der Baukunst Änderungen gegen den Willen des Planers durchzusetzen. Bis zur Werkausführung ist die Stellung des Urhebers noch stärker.

Keine klare Antwort gibt das schweizerische Urheberrecht dagegen für die Verhältnisse während der Ausführung des Bauwerks. Hier wird nach wie vor eine Interessenabwägung vorzunehmen sein, wenn der Bauherr bei einem teilweise ausgeführten Bauwerk eine Änderung verlangt, welche der Planer als Urheber ablehnt.

TEC21, Fr., 2006.05.05



verknüpfte Zeitschriften
tec21 2006|19 Kunst als Pflaster

04. November 2005Urs Hess-Odoni
TEC21

Miturheberschaft – gemeinsames Urheberrecht

Werke der Baukunst werden oft von mehreren Planern – Architekten, Ingenieuren – gemeinsam geschaffen. Bei Architekturwettbewerben wirken in den Teams neben Architekten häufig auch Bau- und Spezialingenieure mit, in Generalplanerteams erst recht. Aber auch innerhalb von Architektur- oder Ingenieurbüros arbeiten oft mehrere Personen an einem Projekt. Wird dabei ein geschütztes Werk geschaffen, steht das Urheberrecht allen mitwirkenden natürlichen Personen gemeinsam zu. Nach Gesetz können sie das Werk nur gemeinsam nutzen.

Werke der Baukunst werden oft von mehreren Planern – Architekten, Ingenieuren – gemeinsam geschaffen. Bei Architekturwettbewerben wirken in den Teams neben Architekten häufig auch Bau- und Spezialingenieure mit, in Generalplanerteams erst recht. Aber auch innerhalb von Architektur- oder Ingenieurbüros arbeiten oft mehrere Personen an einem Projekt. Wird dabei ein geschütztes Werk geschaffen, steht das Urheberrecht allen mitwirkenden natürlichen Personen gemeinsam zu. Nach Gesetz können sie das Werk nur gemeinsam nutzen.

Innerhalb eines Architektur- oder Ingenieurbüros und innerhalb eines Planungsteams besteht daher ein grosser urheberrechtlicher Regelungsbedarf. Dieser sollte in einem schriftlichen Immaterialgüterrechtsregelement oder in einem Teamvertrag bereinigt werden. Besondere Bedeutung hat die Miturheberschaft für öffentliche Beschaffungen: Vergaberechtlich ist in diesem Fall die öffentliche Ausschreibung sowohl für die Architekten- als auch für die Ingenieurverträge ausgeschlossen.

Urheberrecht für den Schöpfer

Das Urheberrecht entsteht – sofern ein Werk im Sinne einer geistigen Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter vorliegt und somit die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind – automatisch in der natürlichen Person des Schöpfers. Primärberechtigt ist also immer der einzelne kreative Mitarbeiter, nicht etwa der Büroinhaber (natürliche oder juristische Person).
Wirken bei der Projekterarbeitung mehrere natürliche Personen mit, so entsteht eine gemeinsame Berechtigung der mehreren Miturheber (Art. 7 URG). Jeder der Miturheber kann sich zwar selbstständig gegen jede Rechtsverletzung wehren (Art. 7 Abs. 3 URG), die Nutzung des Werks kann jedoch nur gemeinsam erfolgen (Art. 7 Abs. 2 URG). Obwohl ein Miturheber seine Zustimmung zur Nutzung des gemeinsamen Werkes nicht gegen Treu und Glauben verweigern darf, sind in diesem Zusammenhang erhebliche Schwierigkeiten möglich. So können sowohl das Nutzungsrecht als auch das Änderungs- und das Veröffentlichungsrecht nur gemeinsam umgesetzt werden. Bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten, so drohen – wenn intern keine klaren Regeln vereinbart sind – Verzögerungen, Streitigkeiten oder Prozesse.

Notwendigkeit eines Immaterialgüterrechtsreglements

Zwar darf das Büro nach der Zweckübertragungstheorie, die – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich verankert – allgemein anerkannt ist, das urheberrechtlich geschützte Werk für die Abwicklung des Auftrages verwenden, bei dessen Erfüllung es geschaffen wurde. Weitergehende Rechte hat das Büro aber aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht. Insbesondere hat der Büroinhaber kein Recht zu einer späteren Weiterverwendung der massgebenden Projektidee. Tatsächlich beantworten die Gesetze die Fragen nach der Berechtigung an den Immaterialgüterrechten (Urheberrechte, Designs, Patente usw.), die in einem Arbeitsvertragsverhältnis entstehen, nicht bzw. unvollständig. Das Arbeitsvertragsrecht spricht zwar von den Erfindungen und vom Design, nicht aber von anderen Immaterialgüterrechten (Art. 332 OR). Für Architektur- und Ingenieurbüros ist vor allem von Bedeutung, dass in den gesetzlichen Vorschriften über das Arbeitsvertragsrecht jegliche Regelung über das Urheberrecht im Anstellungsverhältnis fehlt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, müssen daher die Planungsbüros die Berechtigungen an den Projekten und Schöpfungen über ein Immaterialgüterrechtsreglement vertraglich klar regeln. Dieses Reglement soll eine faire, aber auch praxistaugliche Regelung aufstellen und so die lückenhafte gesetzliche Ordnung ergänzen.

Urheberrecht bei Teamleistungen

Wirken in einem Generalplanungs- oder Wettbewerbs-team mehrere Büros bei der Schaffung eines geschützten Werks mit, so steht das Urheberrecht nach Art. 7 URG wiederum allen beteiligten Büros gemeinsam zu. Sofern die Büros intern die immaterialgüterrechtlichen Fragen nicht sauber geregelt haben, kann sich gar die Zuständigkeit der einzelnen Mitarbeiter der verschiedenen Büros ergeben. Wiederum können daraus erhebliche Probleme entstehen.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollten die Planerteams (juristische einfache Gesellschaften nach Art. 530 ff. OR) von Anfang an einen sauberen Teamvertrag abschliessen, der – selbstverständlich neben den übrigen Fragen der einfachen Gesellschaft wie Kostentragung, Haftung usw. – speziell auch das gemeinsame Urheberrecht klar regelt. Dabei geht es um die Aspekte der Ausübung des Nutzungs- und Änderungsrechts und des Publikationsrechts, vor allem aber auch um Fragen, wie bei Nachfolgeaufträgen usw. mit dem Urheberrecht umzugehen ist. Diese Fragen sollten in jedem Einzelfall auf eine den konkreten Verhältnissen angepasste Weise beantwortet werden.
Zudem liegt es im Interesse eines jeden Partnerbüros, dass die übrigen Teammitglieder intern die Immaterialgüterrechtsfragen über ein Reglement vertraglich klar geregelt haben.

Auswirkungen auf das Vergaberecht

Die Existenz einer Miturheberschaft und ihrer urheberrechtlichen Konsequenzen hat auch tief greifende Auswirkungen auf die öffentlichen Beschaffungen: Ist nämlich auf ein Immaterialgüterrecht, also insbesondere auf ein Urheberrecht, Rücksicht zu nehmen, so schreibt das öffentliche Beschaffungsrecht (Art. XV Ziff. 1 lit. b GPA; Art. 3 Abs. 2 lit. c BoeB; Art. 10 Abs. 2 lit. c IVöB) vor, dass der Auftrag nicht öffentlich auszuschreiben, sondern freihändig an den Immaterialgüterrechtsberechtigten zu vergeben ist. Zwar sind diese Normen sprachlich nur als Kann-Vorschriften formuliert. Wegen der immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzgebung und speziell wegen des internationalen TRIPS-Vertrags (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) besitzen sie aber inhaltlich zwingenden Charakter zu Gunsten der Immaterialgüterrechtsberechtigten: Ist ein Immaterialgüterrecht zu beachten, so darf keine Ausschreibung erfolgen, sondern der Auftrag muss direkt an den immaterialgüterrechtlich Berechtigen vergeben werden. Sind mehrere Miturheber beteiligt, so gilt diese Regelung für alle Miturheber.

Beispiel Architekturwettbewerb

Dies lässt sich an einem Beispiel wie folgt erläutern: In einem Projektwettbewerb (Architekturwettbewerb) für ein öffentliches Gemeinwesen haben im Planungsteam neben dem Architekten auch ein Bauingenieur und ein HLK-Ingenieur mitgearbeitet. Beide Ingenieure haben mit ihren internen Anregungen und Lösungsvorschlägen zum Gesamtprojekt beigetragen, ohne dass ihr Anteil exakt ausgemittelt werden könnte. Das gemeinsame Projekt wird von der Jury auf den ersten Rang gesetzt und prämiert. Für die öffentliche Beschaffungsstelle ist ohne weiteres klar, dass sie den Architektenauftrag nicht auszuschreiben, sondern direkt an den Preisträger zu vergeben hat. Aufgrund der genannten Regeln des Urheberrechtsgesetzes und des öffentlichen Vergaberechts sind aber auch der Bauingenieur- und der HLK-Ingenieurvertrag ohne Ausschreibung direkt an die Mitglieder des Wettbewerbteams zu vergeben. Diese entscheidende Rechtsfolge der Miturheberschaft ist oft nicht genügend bekannt.

Auch unter diesem Aspekt ist die klare Regelung der Immaterialgüterrechte im Teamvertrag wichtig. Dabei sollten die richtigen Miturheber bei der Eingabe des Projekts genannt werden. Zwar wird durch eine solche Nennung keine Änderung an der immaterialgüterrechtlichen Berechtigung herbeigeführt. Es werden aber Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden.

[ Urs Hess-Odoni ist Rechtsanwalt und Notar in Luzern ]

TEC21, Fr., 2005.11.04



verknüpfte Zeitschriften
tec21 2005|45 Digitale Landschaften

Presseschau 12

08. September 2006Urs Hess-Odoni
TEC21

Kostenprognosen

Ein neues Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2005 (4C.424/2004) führt zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung von Architekten und Ingenieuren für Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge.
Um Honorarkürzungen und grosse Haftpflichtfälle zu vermeiden, welche zudem durch die meisten Planerberufshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt werden, müssen die Planungsbüros zwingend rechtzeitig verbindliche Kostenprognosen mit definiertem Genauigkeitsgrad erstellen.

Ein neues Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2005 (4C.424/2004) führt zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung von Architekten und Ingenieuren für Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge.
Um Honorarkürzungen und grosse Haftpflichtfälle zu vermeiden, welche zudem durch die meisten Planerberufshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt werden, müssen die Planungsbüros zwingend rechtzeitig verbindliche Kostenprognosen mit definiertem Genauigkeitsgrad erstellen.

Urs Hess-OdoniDie Architekten und Ingenieure waren schon immer verpflichtet, ihren Auftraggebern Kostenschätzung und Kostenvoranschläge abzugeben, welche den in den entsprechenden Ordnungen SIA102/103/108 vorgegebenen Genauigkeitsgrad (Toleranzrahmen) einzuhalten haben. Die grundsätzliche Regelung ist somit nicht neu. Es war auch schon immer klar, dass Planer für ungenaue Kostenvoranschläge haftpflichtig werden können. Dabei ist die Praxis mit dem Urteil BGE119II249 im Jahre 1993 gegenüber früher verschärft worden, weil das Bundesgericht die so genannte Vertrauensschadenhaftung für Kostenvoranschlagsüberschreitungen herausgestellt hat. Mit einem neuen Urteil vom 15.März2005 hat das Bundesgericht die entsprechende Haftung der Architekten und Ingenieure nun aber nochmals deutlich verschärft. Diese neue Bundesgerichtspraxis zwingt die Planer, in ihrem Büro in Bezug auf alle Kostenfragen eine neue, viel präzisere Kultur aufzubauen, wenn sie entsprechende Haftpflichtfälle vermeiden wollen. Es muss ein geschlossenes System der Kosteninformationen aufgebaut und konsequent umgesetzt werden. Die Kostenprognosen müssen während der ganzen Projektbearbeitung immer eine dominante Stellung haben. Sie bekommen damit ein Gewicht, das den Planern wahrscheinlich nicht sympathisch ist. Diese Betonung der Kostenseite ist umso wichtiger, als die meisten Planerberufshaftpflichtversicherungen für derartige Haftungsfälle aus Überschreitung von Kostenprognosen keine Deckung gewähren, sodass die Haftpflichtfolgen vom entsprechenden Büro selber getragen werden müssen.

Zwingende Angabe des Genauigkeitsgrades

Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht zunächst einmal festgehalten, dass es einem Bauherrn nicht zugemutet werden könne, aus den massgebenden Ordnungen SIA102/103/108 herauszulesen, welchen Genauigkeitsgrad eine Kostenprognose habe. Es sei Pflicht eines jeden Planers, bei jeder Kostenprognose den Genauigkeitsgrad präzis anzugeben. Wenn der Planer keinen entsprechenden Toleranzrahmen angebe, so dürfe der Bauherr davon ausgehen, dass die Kostenprognose präzis sei und praktisch mit keinen Abweichungen gerechnet werden müsse. Vergisst der Planer also die Angabe des Genauigkeitsgrades, so geht das Bundesgericht nun von einer Nulltoleranz aus. Wenn es dann doch zu Abweichungen kommt, so haftet der Planer. Es genügt dabei ausdrücklich nicht, die Kostenprognose mit einem Begriff wie «approximativ», «provisorisch» oder «ungefähr» zu versehen. Dabei muss sich der Planer anhand der konkreten Fragestellung genau überlegen, welchen Genauigkeitsgrad er wirklich angeben und garantieren kann. Auch hier verträgt es keine Fahrlässigkeit. Insbesondere bei Umbauten und Sanierungen ist der Genauigkeitsgrad oft kleiner, als ihn die Ordnungen SIA102/103/108 grundsätzlich vorsehen.
Im Weiteren hat das Bundesgericht betont, dass eine gründliche Information des Auftraggebers über die Kostenfolgen der einzelnen Planungsschritte sowie seiner eigenen Entscheidungen zu den allgemeinen und selbstverständlichen Informationspflichten eines Architekten oder Ingenieurs gehöre. Diese Kosteninformation müsse auch dann abgegeben werden, wenn darüber keine spezielle Vereinbarung getroffen worden sei; sie ergebe sich direkt und unmittelbar aus der allgemeinen Informations- und Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 398 OR.

Kostenvoranschlag vor Baubeginn

Aus dem neuen Bundesgerichtsentscheid ergibt sich weiter, dass Planer ihren Bauherren vor Baubeginn einen verbindlichen Kostenvoranschlag abgeben müssen, sodass der Bauherr noch die Möglichkeit hat, zu reagieren und das Projekt zu stoppen bzw. zu redimensionieren, falls er die Kosten als zu hoch erachtet. Fehlt dieser Kostenvoranschlag oder wird er erst verspätet vorgelegt, so ist der Architekt oder Ingenieur nach der neuen Bundesgerichtspraxis grundsätzlich haftpflichtig. Sollte der Bauherr ausnahmsweise auf einen Kostenvoranschlag vor Baubeginn verzichten, so müsste dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und festgehalten werden.
Selbstverständlich muss dieser Kostenvoranschlag dann – mit der ausdrücklich angegebenen Toleranz – eingehalten werden, wofür wiederum der Planer vertragsrechtlich verantwortlich ist.
Dieser Kostenvoranschlag ist jedoch nicht isoliert zu beurteilen. Er muss im Gleichgewicht mit einem konkreten Projekt stehen. Es ist auch Aufgabe und Pflicht des Planers, ausreichend präzis und konkret zu definieren, welches Projekt die Grundlage des Kostenvoranschlages bildet. Nur so kann der Kostenvoranschlag auch wirklich verstanden und auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen werden. Ungenauigkeiten in den Grundlagen, welche dem Kostenvoranschlag zugrunde liegen, gehen wiederum zu Lasten des Architekten oder Ingenieurs.
Vergrösserungen oder Verkleinerungen dieses genau definierten Projektes bewirken auch entsprechende Veränderungen des Kostenvoranschlags. Diese Selbstverständlichkeit kommt aber nur dann zum Tragen, wenn eben das Ausgangsprojekt genügend präzis definiert ist.

Zwang zur fortlaufenden Kosteninformation

Nach der Bundesgerichtspraxis muss der Architekt oder Ingenieur den Bauherrn auch nach dem Kostenvoranschlag fortlaufend über alle kostenrelevanten Entwicklungen ausreichend informieren. So muss der Planer den Bauherrn auf die Kostenfolgen aller Bau-herrenentscheidungen ausdrücklich hinweisen. Ebenso muss der Planer den Bauherrn darauf aufmerksam machen, wenn objektive Faktoren von aussen (z.B. Faktoren des Baugrundrisikos) zu Kostensteigerungen führen. Es muss sich dabei immer um präzise Informationen handeln. Der Bauherr muss also vom Planer fortlaufend über den Kostenstand informiert werden. Kommt der Architekt oder Ingenieur dieser Informationspflicht nicht nach, so macht er sich einer Ver-
tragsverletzung schuldig und kann prinzipiell haftpflichtig werden.
Die Erfahrung zeigt, dass hier der grösste Handlungsbedarf besteht: In den Planungsbüros ist ein Automatismus einzubauen, gemäss welchem der Bauherr bei jeder (noch so kleinen) kostenrelevanten Entscheidung betragsmässig präzis auf die Auswirkungen für die Baukosten aufmerksam gemacht wird.
Zu beachten ist, dass der Architekt oder Ingenieur in all diesen Bereichen vorbehaltlos die Beweislast trägt. Er muss beweisen können, dass er die Informationspflicht erfüllt hat.

Vermutung der Vertragsverletzung

Das Bundesgericht hat im erwähnten Präjudiz ausdrücklich erklärt, dass immer dann, wenn der im Kostenvoranschlag angegebene Kostenrahmen überschritten werde, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten oder Ingenieurs zu vermuten sei. Bei jeder Überschreitung des Toleranzrahmens kommt der Planer also in den Beweiszwang, wenn er nicht haftpflichtig
werden will.
Wenn keine Veränderung der Arbeitskultur in Bezug auf die Kostenprognosen erreicht wird, werden viele Architektur- und Ingenieurbüros in solchen Fällen den Entlastungsbeweis nicht erbringen können und in eine gravierende Haftung hineinlaufen.
Es gibt aber auch die umgekehrte Vermutung: Solange der angegebene Toleranzrahmen eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass der Planer seine Pflicht zu einer klaren Kostenprognose eingehalten hat. Auch hier bleibt dem Bauherrn aber die Möglichkeit des Nachweises, dass bei besserer Kostenkontrolle die Baukosten in Wirklichkeit noch tiefer ausgefallen wären. Selbst für diesen Fall gibt es für die Planer also keine vollständige Entwarnung.
Aufgrund dieser neuen Bundesgerichtspraxis sind die Architekten und die Ingenieure also dringend zu warnen: Wenn sie das Gewicht nicht auf die Kostenprognose und die Kostenüberwachung legen, werden sie in Anbetracht der strengeren Praxis Haftpflichtfälle nicht vermeiden können.

TEC21, Fr., 2006.09.08



verknüpfte Zeitschriften
tec21 2006|35 transformiert

05. Mai 2006Urs Hess-Odoni
TEC21

Baukunst oder Kunst am Bau?

Das schweizerische Urheberrecht zwingt zur Unterscheidung zwischen Baukunst und Kunst am Bau, weil der immaterialgüterrechtliche Integritätsschutz sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Aktuelle Fälle aus Zürich zeigen die Bedeutung dieser Differenz auf. Das Urheberrechtsgesetz definiert die beiden Begriffe aber nicht. Die Abgrenzung setzt eine komplexe Be-urteilung anhand ästhetischer, funktional-technischer und juristischer Elemente voraus.

Das schweizerische Urheberrecht zwingt zur Unterscheidung zwischen Baukunst und Kunst am Bau, weil der immaterialgüterrechtliche Integritätsschutz sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Aktuelle Fälle aus Zürich zeigen die Bedeutung dieser Differenz auf. Das Urheberrechtsgesetz definiert die beiden Begriffe aber nicht. Die Abgrenzung setzt eine komplexe Be-urteilung anhand ästhetischer, funktional-technischer und juristischer Elemente voraus.

Das Urheberrechtsgesetz (URG) und die internationale Berner Übereinkunft verwenden den Begriff «Werke der Baukunst», nicht aber denjenigen der «Kunst am Bau». Klar ist, dass Kunst am Bau nicht unter den Begriff «Werke der angewandten Kunst» fällt, weil sie weder gewerblich-industriell hergestellt wird noch für eine praktische Verwendung bestimmt ist .1 Kunst am Bau gehört daher rechtlich zur normalen Kategorie «Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, Bildhauerei und der Graphik».

Werke der Baukunst und andere urheberrechtlich geschützte Werke, also auch Werke der Kunst am Bau, werden urheberrechtlich in vielen Bereichen gleich behandelt. Identisch sind insbesondere die Entstehungsbedingungen des Urheberrechtsschutzes (das Vorliegen einer geistigen Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter), das Schöpferprinzip (primär berechtigt ist die natürliche Person, welche das Werk geschaffen hat) und die Schutzdauer (siebzig Jahre über den Tod des Schöpfers hinaus; bei Computerprogrammen nur fünfzig Jahre).

Im Bereich des Integritätsschutzes, also in Bezug auf den Schutz des Werkes vor Änderungen und vor Zerstörung, gibt es jedoch – seit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 – entscheidende Unterschiede.

Während nach Art. 11 URG grundsätzlich allein der Urheber bestimmen darf, ob, wann und wie sein Werk geändert werden darf, dürfen ausgeführte Werke der Baukunst nach Art. 12 Abs. 3 URG vom Eigentümer auch ohne Einverständnis des Urhebers verändert werden. Damit hat der Gesetzgeber – mit einer Entscheidung gegen die Architekten und Ingenieure – den Abwägungsprozessen zwischen Eigentümer- und Urheberinteressen, wie sie unter dem alten Urheberrechtsgesetz recht häufig waren, ein Ende gesetzt.[2]
Auch der Schutz vor Zerstörung eines geschützten Werks wird bei Werken der Baukunst eingeschränkt. Grundsätzlich muss der Eigentümer nach Art. 15 URG dem Urheber oder seinen Erben die Möglichkeit einräumen, das Werk zum Materialwert zurückzunehmen. Bei Werken der Baukunst wird dieses Recht des Urhebers dagegen auf die Möglichkeit beschränkt, das Werk vor der Zerstörung noch zu fotografieren oder Plankopien herzustellen.

Werke der Baukunst

Zu den Werken der Baukunst zählen die Literatur und die Rechtsprechung Werke, durch die Räume von Menschen gestaltet oder Anlagen ins Gelände eingepasst werden. 3 Dabei müssen natürlich immer die Grundbedingungen des Urheberrechtsschutzes erfüllt sein, der nur bei eigenständigen geistigen Schöpfungen besteht. Unter diesen Voraussetzungen können sowohl Leistungen von Architekten und Innenarchitekten als auch Werke von Ingenieuren den urheberrechtlichen Schutz geniessen.
Da mehrere Personen, welche ein Werk gemeinsam schaffen, als Miturheber gelten und im Sinne von Art. 7 URG die Urheberrechte gemeinschaftlich besitzen, stehen die Rechte an einem Werk der Baukunst oft gleichzeitig einem Architekten und anderen Planern (Bauingenieur, Innenarchitekt, Umgebungsgestalter usw.) zu, weil sie das Projekt gemeinsam entwickelt haben. Bei der Abgrenzung zwischen Werken der Baukunst und der Kunst am Bau helfen diese Aussagen aber nicht weiter. Es braucht dafür zusätzliche Kriterien.

Kunst am Bau

Als Kunst am Bau werden Werke bezeichnet, die zur ästhetischen Gestaltung von Bauwerken dienen, also insbesondere Werke der Dekoration und Verschönerung von Bauwerken.4 Es sind eigenständige Kunstwerke, welche jedoch mit dem Bauwerk verbunden werden (z.B. Wandgemälde, künstlerische Fassadenelemente wie Friese und Reliefs, Wandteppiche, fixe Installationen usw.).

Das Eigenartige der Kunst am Bau ist dabei die mehr oder weniger feste Verbindung mit dem Bauwerk. Sie wird wegen dieser Verbindung im Sinne des Akzessionsprinzips zum Bestandteil des Grundeigentums und folgt dessen Schicksal. Insbesondere wechselt sie – im Unterschied zu beweglichen Kunstwerken – mit dem Verkauf der Liegenschaft automatisch auch den Eigentümer. Diese feste Verbindung mit dem Bauwerk grenzt die Kunst am Bau von anderen Formen der bildenden Kunst ab.

Die Abgrenzung der Kunst am Bau von den Werken der Baukunst kann nun nur funktional vorgenommen werden: Handelt es sich im funktionalen Sinn um Raumgestaltung oder um die Einpassung des Baus in die Landschaft, so sprechen wir von Baukunst; liegt dagegen ein ergänzendes Werk ohne direkten funktionalen Bezug zur Baute vor, so ist es Kunst am Bau. Als Werke der Baukunst gelten daher Elemente, welche unabhängig von ihrem schöpferischen Charakter für die technische Gestaltung und Funktion des Baus notwendig sind. Das Abgrenzungskriterium ist daher die funktionale Stellung des Kunstwerks.

Da die Qualifikation als Werk der Baukunst zu Einschränkungen des Urheberrechtsschutzes führt, ist im Zweifel – sofern diese funktional möglich ist – eher für ein Werk der Kunst am Bau zu entscheiden.

Position des Eigentümers

Sowohl Werke der Baukunst als auch Werke der Kunst am Bau stehen im Eigentum des Liegenschaftsbesitzers. Dessen Eigentümerstellung ist jedoch – je nach der Art des urheberrechtlich geschützten Werks – stärker oder schwächer.
Bei realisierten Werken der Baukunst hat der Eigentümer in Bezug auf Änderungen oder Zerstörung praktisch freie Hand, denn der Integritätsschutz, den die Architekten und Ingenieure beanspruchen können, erlischt mit der Werkausführung fast vollständig. Bei Werken der Baukunst überwiegt die Freiheit des Eigentümers (Art.641 ZGB) vor dem Urheberrecht. Umgekehrt tritt diese Eigentumsfreiheit bei Werken der Kunst am Bau sehr stark hinter die Position des Urhebers zurück, weil in diesem Fall der Integritätsschutz des Urhebers in vollem Umfang gilt.

Noch nicht ausgeführte Werke

Solange die Werke nicht ausgeführt sind, besteht dagegen kein Unterschied, weil vor der Ausführung sowohl Werke der Baukunst als auch solche der Kunst am Bau den vollen Integritätsschutz geniessen. Der Bauherr ist also unter Vorbehalt anderer vertraglicher Abmachungen nicht berechtigt, an einem noch nicht ausgeführten Werk der Baukunst Änderungen gegen den Willen des Planers durchzusetzen. Bis zur Werkausführung ist die Stellung des Urhebers noch stärker.

Keine klare Antwort gibt das schweizerische Urheberrecht dagegen für die Verhältnisse während der Ausführung des Bauwerks. Hier wird nach wie vor eine Interessenabwägung vorzunehmen sein, wenn der Bauherr bei einem teilweise ausgeführten Bauwerk eine Änderung verlangt, welche der Planer als Urheber ablehnt.

TEC21, Fr., 2006.05.05



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tec21 2006|19 Kunst als Pflaster

04. November 2005Urs Hess-Odoni
TEC21

Miturheberschaft – gemeinsames Urheberrecht

Werke der Baukunst werden oft von mehreren Planern – Architekten, Ingenieuren – gemeinsam geschaffen. Bei Architekturwettbewerben wirken in den Teams neben Architekten häufig auch Bau- und Spezialingenieure mit, in Generalplanerteams erst recht. Aber auch innerhalb von Architektur- oder Ingenieurbüros arbeiten oft mehrere Personen an einem Projekt. Wird dabei ein geschütztes Werk geschaffen, steht das Urheberrecht allen mitwirkenden natürlichen Personen gemeinsam zu. Nach Gesetz können sie das Werk nur gemeinsam nutzen.

Werke der Baukunst werden oft von mehreren Planern – Architekten, Ingenieuren – gemeinsam geschaffen. Bei Architekturwettbewerben wirken in den Teams neben Architekten häufig auch Bau- und Spezialingenieure mit, in Generalplanerteams erst recht. Aber auch innerhalb von Architektur- oder Ingenieurbüros arbeiten oft mehrere Personen an einem Projekt. Wird dabei ein geschütztes Werk geschaffen, steht das Urheberrecht allen mitwirkenden natürlichen Personen gemeinsam zu. Nach Gesetz können sie das Werk nur gemeinsam nutzen.

Innerhalb eines Architektur- oder Ingenieurbüros und innerhalb eines Planungsteams besteht daher ein grosser urheberrechtlicher Regelungsbedarf. Dieser sollte in einem schriftlichen Immaterialgüterrechtsregelement oder in einem Teamvertrag bereinigt werden. Besondere Bedeutung hat die Miturheberschaft für öffentliche Beschaffungen: Vergaberechtlich ist in diesem Fall die öffentliche Ausschreibung sowohl für die Architekten- als auch für die Ingenieurverträge ausgeschlossen.

Urheberrecht für den Schöpfer

Das Urheberrecht entsteht – sofern ein Werk im Sinne einer geistigen Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter vorliegt und somit die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind – automatisch in der natürlichen Person des Schöpfers. Primärberechtigt ist also immer der einzelne kreative Mitarbeiter, nicht etwa der Büroinhaber (natürliche oder juristische Person).
Wirken bei der Projekterarbeitung mehrere natürliche Personen mit, so entsteht eine gemeinsame Berechtigung der mehreren Miturheber (Art. 7 URG). Jeder der Miturheber kann sich zwar selbstständig gegen jede Rechtsverletzung wehren (Art. 7 Abs. 3 URG), die Nutzung des Werks kann jedoch nur gemeinsam erfolgen (Art. 7 Abs. 2 URG). Obwohl ein Miturheber seine Zustimmung zur Nutzung des gemeinsamen Werkes nicht gegen Treu und Glauben verweigern darf, sind in diesem Zusammenhang erhebliche Schwierigkeiten möglich. So können sowohl das Nutzungsrecht als auch das Änderungs- und das Veröffentlichungsrecht nur gemeinsam umgesetzt werden. Bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten, so drohen – wenn intern keine klaren Regeln vereinbart sind – Verzögerungen, Streitigkeiten oder Prozesse.

Notwendigkeit eines Immaterialgüterrechtsreglements

Zwar darf das Büro nach der Zweckübertragungstheorie, die – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich verankert – allgemein anerkannt ist, das urheberrechtlich geschützte Werk für die Abwicklung des Auftrages verwenden, bei dessen Erfüllung es geschaffen wurde. Weitergehende Rechte hat das Büro aber aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht. Insbesondere hat der Büroinhaber kein Recht zu einer späteren Weiterverwendung der massgebenden Projektidee. Tatsächlich beantworten die Gesetze die Fragen nach der Berechtigung an den Immaterialgüterrechten (Urheberrechte, Designs, Patente usw.), die in einem Arbeitsvertragsverhältnis entstehen, nicht bzw. unvollständig. Das Arbeitsvertragsrecht spricht zwar von den Erfindungen und vom Design, nicht aber von anderen Immaterialgüterrechten (Art. 332 OR). Für Architektur- und Ingenieurbüros ist vor allem von Bedeutung, dass in den gesetzlichen Vorschriften über das Arbeitsvertragsrecht jegliche Regelung über das Urheberrecht im Anstellungsverhältnis fehlt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, müssen daher die Planungsbüros die Berechtigungen an den Projekten und Schöpfungen über ein Immaterialgüterrechtsreglement vertraglich klar regeln. Dieses Reglement soll eine faire, aber auch praxistaugliche Regelung aufstellen und so die lückenhafte gesetzliche Ordnung ergänzen.

Urheberrecht bei Teamleistungen

Wirken in einem Generalplanungs- oder Wettbewerbs-team mehrere Büros bei der Schaffung eines geschützten Werks mit, so steht das Urheberrecht nach Art. 7 URG wiederum allen beteiligten Büros gemeinsam zu. Sofern die Büros intern die immaterialgüterrechtlichen Fragen nicht sauber geregelt haben, kann sich gar die Zuständigkeit der einzelnen Mitarbeiter der verschiedenen Büros ergeben. Wiederum können daraus erhebliche Probleme entstehen.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollten die Planerteams (juristische einfache Gesellschaften nach Art. 530 ff. OR) von Anfang an einen sauberen Teamvertrag abschliessen, der – selbstverständlich neben den übrigen Fragen der einfachen Gesellschaft wie Kostentragung, Haftung usw. – speziell auch das gemeinsame Urheberrecht klar regelt. Dabei geht es um die Aspekte der Ausübung des Nutzungs- und Änderungsrechts und des Publikationsrechts, vor allem aber auch um Fragen, wie bei Nachfolgeaufträgen usw. mit dem Urheberrecht umzugehen ist. Diese Fragen sollten in jedem Einzelfall auf eine den konkreten Verhältnissen angepasste Weise beantwortet werden.
Zudem liegt es im Interesse eines jeden Partnerbüros, dass die übrigen Teammitglieder intern die Immaterialgüterrechtsfragen über ein Reglement vertraglich klar geregelt haben.

Auswirkungen auf das Vergaberecht

Die Existenz einer Miturheberschaft und ihrer urheberrechtlichen Konsequenzen hat auch tief greifende Auswirkungen auf die öffentlichen Beschaffungen: Ist nämlich auf ein Immaterialgüterrecht, also insbesondere auf ein Urheberrecht, Rücksicht zu nehmen, so schreibt das öffentliche Beschaffungsrecht (Art. XV Ziff. 1 lit. b GPA; Art. 3 Abs. 2 lit. c BoeB; Art. 10 Abs. 2 lit. c IVöB) vor, dass der Auftrag nicht öffentlich auszuschreiben, sondern freihändig an den Immaterialgüterrechtsberechtigten zu vergeben ist. Zwar sind diese Normen sprachlich nur als Kann-Vorschriften formuliert. Wegen der immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzgebung und speziell wegen des internationalen TRIPS-Vertrags (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) besitzen sie aber inhaltlich zwingenden Charakter zu Gunsten der Immaterialgüterrechtsberechtigten: Ist ein Immaterialgüterrecht zu beachten, so darf keine Ausschreibung erfolgen, sondern der Auftrag muss direkt an den immaterialgüterrechtlich Berechtigen vergeben werden. Sind mehrere Miturheber beteiligt, so gilt diese Regelung für alle Miturheber.

Beispiel Architekturwettbewerb

Dies lässt sich an einem Beispiel wie folgt erläutern: In einem Projektwettbewerb (Architekturwettbewerb) für ein öffentliches Gemeinwesen haben im Planungsteam neben dem Architekten auch ein Bauingenieur und ein HLK-Ingenieur mitgearbeitet. Beide Ingenieure haben mit ihren internen Anregungen und Lösungsvorschlägen zum Gesamtprojekt beigetragen, ohne dass ihr Anteil exakt ausgemittelt werden könnte. Das gemeinsame Projekt wird von der Jury auf den ersten Rang gesetzt und prämiert. Für die öffentliche Beschaffungsstelle ist ohne weiteres klar, dass sie den Architektenauftrag nicht auszuschreiben, sondern direkt an den Preisträger zu vergeben hat. Aufgrund der genannten Regeln des Urheberrechtsgesetzes und des öffentlichen Vergaberechts sind aber auch der Bauingenieur- und der HLK-Ingenieurvertrag ohne Ausschreibung direkt an die Mitglieder des Wettbewerbteams zu vergeben. Diese entscheidende Rechtsfolge der Miturheberschaft ist oft nicht genügend bekannt.

Auch unter diesem Aspekt ist die klare Regelung der Immaterialgüterrechte im Teamvertrag wichtig. Dabei sollten die richtigen Miturheber bei der Eingabe des Projekts genannt werden. Zwar wird durch eine solche Nennung keine Änderung an der immaterialgüterrechtlichen Berechtigung herbeigeführt. Es werden aber Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden.

[ Urs Hess-Odoni ist Rechtsanwalt und Notar in Luzern ]

TEC21, Fr., 2005.11.04



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